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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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2.9.4 Beschränkungen der Anlagepolitik

Etwaige Beschränkungen bei der Anlagepolitik, wie z.B. Geschäfte mit spekulativem Charakter (z.B. Leerverkäufe), Securities Borrowing, Verpfändungsmöglichkeiten sowie bezüglich der Kreditaufnahme.

2.9.5 Risikoverteilung

Grundsätze und Vorschriften über die Risikoverteilung.

2.9.6 Ausschüttungspolitik

Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge (Ausschüttungspolitik).

2.9.7 Performance-Darstellungen

Falls Performance-Darstellungen in den Prospekt aufgenommen werden, Offenlegung der angewandten Kriterien oder anerkannten Standards und Hinweis auf die beschränkte Aussagekraftsolcher Angaben.

2.9.8 Abänderung der Anlagepolitik

Detaillierte Darlegung der Kompetenzen zur Abänderung der Anlagepolitik.

2.10 Jahres- und Zwischenabschlüsse

Der Prospekt enthält über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten folgenden Informationen:

2.10.1 Jahresabschlüsse

Für die letzten vollen drei Geschäftsjahre unter Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellte und vom Revisionsorgan geprüfte Jahresabschlüsse, sofern der Emittent seit drei Jahren besteht. Ausgenommen davon sind Gesellschaften, welche in ihrer wirtschaftlichen Substanz erst seit einer kürzeren Dauer bestehen, Für solche Gesellschaften reduziert sich der Zeitraum der dazustellenden Jahresabschlüsse entsprechend.

Statutarischer Abschluss für das letzte Geschäftsjahr, soweit dieser für die Gewinnausschüttung oder andere Rechte der Inhaber der Beteiligungsrechte von Bedeutung ist;

Die Bilanzierung des Beteiligungsportefeuilles muss zwingend zu aktuellen Werten erfolgen.

2.10.2 Aktuelle Bilanz

Bei neugegründeten Gesellschaften: Geprüfte Eröffnungsbilanz bzw. nach allfällig erfolgter Sacheinlage geprüfte Bilanz. Die unter Ziff. 2.10.2 ff. aufgeführten Bestimmungen sind dabei sinngemäss anwendbar.

Auf die Wiedergabe der Eröffnungsbilanz oder Bilanz nach Sacheinlage kann verzichtet werden, wenn der Prospekt einen oder mehrere Jahresabschlüsse nach den unter Ziff. 2.10.2 ff. nieder-gelegten Regeln enthält.