Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/76: Bundesgesetz über Beiträge an die Kosten für die Kontrolle der Stellenmeldepflicht · 8 Seiten
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1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die Kontrollen der Einhaltung der Stellenmeldepflicht sollen zu einer konsequenten Umsetzung der Stellenmeldepflicht beitragen. Sie sind Teil des kantonalen Vollzugs von Bundesrecht.
2 Erläuterung zu einzelnen Artikeln
Art. 1 Gegenstand
In Artikel 1 wird die gesetzliche Grundlage für eine Beteiligung des Bundes an den Vollzugskosten der Kantone bei der Kontrolle der Stellenmeldepflicht geschaffen.
Art. 2 Beitrag des Bundes
Absatz 1 hält fest, dass die Beiträge des Bundes als Pauschalbeträge je Kontrolle ausgerichtet werden sollen. Die Kantone verfügen über grossen Gestaltungsspielraum bezüglich der Durchführung der Kontrollen. Mit der Ausrichtung eines Pauschalbetrags soll ein Anreiz geschaffen werden, die Kontrollverfahren möglichst effizient auszugestalten. Dies entspricht auch Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SR 616.1), wonach Finanzhilfen global oder pauschal festgesetzt werden, wenn auf diese Weise ihr Zweck und eine kostengünstige Aufgabenerfüllung erreicht werden können. Gleichzeitig soll der administrative Aufwand zur Ausrichtung der insgesamt doch relativ kleinen Subventionsbeträge mit der Pauschalisierung geringgehalten werden.
In Absatz 2 wird die Bemessung der Subvention geregelt: Der Pauschalbetrag soll so festgelegt werden, dass er die Hälfte der Lohnkosten deckt, welche den Kantonen bei einer effizienten Durchführung der Kontrollen entstehen. Die Bundessubvention soll sich damit an den Normkosten bei einem effizienten Verfahren orientieren. Im Gegenzug soll den Kantonen Gestaltungsspielraum für die Festlegung der Kontrollverfahren belassen werden. Je nach kantonaler Ausgestaltung der Kontrollen werden unterschiedliche Kontrollkosten anfallen. Aus heutiger Sicht ist davon auszugehen, dass die Kontrollen im Wesentlichen gestützt auf Datenauswertungen und –abgleiche erfolgen können. Dabei werden zum Beispiel Stelleninserate, die meldepflichtige Stellen betreffen, mit den bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung eingegangenen Meldungen abgeglichen. Wurde eine meldepflichtige Stelle nicht gemeldet und mit einer Person besetzt, die nicht unter eine der Ausnahmeregelungen fällt, dann ist von einer Verletzung der Meldepflicht auszugehen. Um die Meldepflicht bei Stellen zu kontrollieren, die ohne öffentliche Ausschreibung besetzt werden, muss unter Umständen vor Ort kontrolliert werden. Mit Hilfe einer Risikoeinschätzung kann eine Stichprobengrösse für Kontrollen vor Ort bestimmt werden.
Rechenbeispiel: In der Regel dürfte bei den beschriebenen Vorgehensmöglichkeiten der durchschnittliche Zeitbedarf einer Kontrolle (Bildschirmarbeit, Risikoberechnung, Kontrolle vor Ort) zwei Stunden nicht überschreiten. Bei Annahme eines Jahreslohns von 180 000 Franken und einer Jahresarbeitszeit von 1800 Stunden ergibt dies einen personellen Aufwand von 200 Franken pro Kontrolle; damit würde die Pauschale des Bundes 100 Franken pro Kontrolle betragen. Da noch keine belastbaren kantonalen Kontrollkonzepte vorliegen, sind Schätzungen zur Höhe der Pauschale mit grosser Unsicherheit verbunden. Sie wird bei Ausarbeitung des Verordnungsrechts gestützt auf die dannzumal vorliegenden Informationen berechnet und anschliessend periodisch auf ihre Richtigkeit überprüft werden.
Art. 3 Vollzug
Absatz 1 verlangt, dass die Kantone ihre Kontrolltätigkeiten angemessen ausführen.
Was das Verfahren der Subventionsgewährung angeht, sollen die Finanzhilfen zwecks Reduktion der Kosten einmalig am Jahresende gestützt auf die von den Kantonen gemeldete Anzahl Kontrollen überwiesen werden. Folgerichtig wird in Absatz 2 festgehalten, dass die kontrollierenden Behörden dem Staatssekretariat für Wirtschaft jährlich über die Kontrolltätigkeit Bericht erstatten.
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