Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/76: Bundesgesetz über Beiträge an die Kosten für die Kontrolle der Stellenmeldepflicht · 8 Seiten
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In Absatz 3 wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, bei Bedarf Bestimmungen zu erlassen zu Art und Umfang der Kontrollen sowie zur Zusammenarbeit zwischen den kontrollierenden und anderen Behörden. Grundsätzlich soll die kantonale Organisationsautonomie auch in diesem Bereich so weit wie möglich gewahrt bleiben.
Art. 4 Änderung anderer Erlasse
Mit Artikel 4 soll sichergestellt werden, dass im Rahmen der Kontrolle auf Daten aus Bundessystemen zurückgegriffen werden könnte, falls dies für eine effiziente Durchführung der Kontrolle notwendig sein sollte. Betroffen sind Systeme aus dem Bereich der Migration (ZEMIS) und der öffentlichen Arbeitsvermittlung (AVAM). Die Kontrollen sind effizient und risikobasiert durchzuführen. Um dies sicherstellen zu können, müssen die Kontrollbehörden eruieren können, ob Stellenbesetzungen erfolgt sind. Aus dem ZEMIS geht hervor, dass Stellenbesetzungen erfolgt sind, sowie bei welchen Arbeitgebern, aber nur beschränkt auf die Neuanstellungen von nicht inländischen Arbeitskräften. Mittels Datenabgleich in den Systemen der öffentlichen Arbeitsvermittlung kann eruiert werden, ob Stellenausschreibungen bezüglich meldepflichtiger Stellen vor der öffentlichen Publikation der öffentlichen Arbeitsvermittlung gemeldet wurden. Gestützt auf diese Abgleiche verfügen die Kontrollbehörden über einen Ansatzpunkt, wo eine Kontrolle angezeigt ist.
3 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund und die Kantone
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Anzahl meldepflichtiger Stellen dürfte bei einem Schwellenwert der Arbeitslosenquote von 5 Prozent im Jahr 2020 nach heutiger Einschätzung gesamtschweizerisch auf eine Grössenordnung von 150 000 bis 200 000 zu liegen kommen.
Die Schätzung basiert auf folgenden Eckwerten: Im Jahr 2017 waren in der Schweiz 22 Prozent der Erwerbstätigen in Berufsarten tätig, deren Arbeitslosenquote bei 5 Prozent oder darüber lag. Geht man davon aus, dass in der Schweiz pro Jahr rund 700 000 Stellen neu besetzt werden, käme die Zahl der meldepflichtigen Stellen somit bei etwa 154 000 zu liegen. Diese Zahl ist jedoch mit erheblicher Unsicherheit behaftet. Einerseits variiert die Zahl der meldepflichtigen Berufsarten mit der Konjunktur. Per 2020 könnte gemäss aktuellen Prognosen eine tiefere Arbeitslosigkeit herrschen, womit weniger Berufsarten meldepflichtig wären als hier angenommen. Andererseits deuten die bisherigen Erfahrungen darauf hin, dass die Zahl meldepflichtiger Stellen in der Einführungsphase deutlich zu tief eingeschätzt wurde. Aus diesem Grund wird die Zahl der meldepflichtigen Stellen per 2020 hier grob auf 150 000 bis 200 000 geschätzt.
Wenn zur Sicherstellung einer konsequenten Umsetzung der Stellenmeldepflicht im Durchschnitt Kontrollen im Umfang von beispielsweise 3 Prozent der erwarteten Stellenmeldungen durchgeführt werden müssten, entspräche dies rund 4500 bis 6000 Kontrollen pro Jahr. Bei einer Pauschale des Bundes von 100 Franken pro Kontrolle würden bei diesem Mengengerüst für den Bund Mehrausgaben im Umfang von 450 000 bis 600 000 Franken pro Jahr anfallen. Diese Schätzungen sind indes mit erheblicher Unsicherheit behaftet und hängen linear von der Grösse der Stichprobe ab.
Auf Stufe Bund sind keine zusätzlichen personellen Ressourcen erforderlich.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Grundsätzlich sind die Kantone für den Vollzug der Bundesgesetzgebung zuständig. Das vorliegende Gesetz führt zu einer Entlastung der Kantone im Umfang der vom Bund je Kontrolle gewährten Pauschale. Ausgehend von dem geschätzten Mengengerüst in Kapitel 3.1, einer Pauschale von 100 Franken je Kontrolle und bei einer Stichprobe von beispielsweise 3 Prozent
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