Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/76: Bundesgesetz über Beiträge an die Kosten für die Kontrolle der Stellenmeldepflicht · 8 Seiten
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5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich primär auf Art. 121a der Bundesverfassung (BV)1. Dem Bund wird die Kompetenz zur Gesetzgebung im Bereich Arbeitsvermittlung eingeräumt (Art. 110 Abs. 1 Bst. c der Bundesverfassung).
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen vereinbar.
5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen oder neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte. Mit der vorliegenden Vorlage wird eine neue Subventionsbestimmung geschaffen, die gemäss aktuellen Schätzungen zu neuen und wiederkehrenden Mehrausgaben von 450 000 bis 600 000 Franken pro Jahr führt. Da indes die Schätzung der neuen Ausgaben mit erheblicher Unsicherheit verbunden ist und bei steigenden Stellenmeldungen und oder Kosten auch jährlich wiederkehrende Mehrausgaben von über 2 Millionen Franken nicht ausgeschlossen werden können, ist Artikel 2 Absatz 1 der Ausgabenbremse zu unterstellen.
5.4 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
5.4.1 Bedeutung der Subvention
Es besteht grundsätzlich ein Interesse des Bundes an der Erfüllung der Aufgabe. Es besteht ein Risiko, dass die Aufgabe ohne Subvention nicht hinreichend erfüllt wird.
Der Bundesrat legt die Höhe des Pauschalbetrags und die Voraussetzungen für dessen Ausrichtung fest. Mit dieser Ausgestaltung trägt die Subvention zur Erfüllung der Aufgabe bei.
Die finanziellen Mittel, die für die Erreichung der Ziele vorgesehen sind, können mangels empirischer Daten nur mit erheblicher Unsicherheit abgeschätzt werden. Der geschätzte Umfang der vorgesehenen Mittel rechtfertigt sich, weil er im Verhältnis zu den gesamten Vollzugskosten der Kantone sehr tief angesetzt ist und die Kontrollen kosteneffizient
durchgeführt werden sollen. Im Falle einer substanziellen Reduktion muss damit gerechnet werden, dass die Kontrollen nicht mehr angemessen durchgeführt werden.
5.4.2 Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention und Verfahren der Beitragsgewährung
Die Durchführung der Kontrollen ist eine Vollzugsaufgabe der Kantone.
Indem der Bund die Beiträge in Form von Pauschalen ausrichtet und diese so bemessen werden, dass auch die Kantone einen angemessenen Kostenanteil tragen, werden die finanziellen Anreize für ein effizientes Kontrollverfahren gesetzt. Damit soll insbesondere auch die administrative Belastung der Wirtschaft geringgehalten werden.
Die Pauschale soll den Kantonen einmal pro Jahr rückwirkend für die nachgewiesenen durchgeführten Kontrollen überwiesen werden. Damit kann das Verfahren der Subventionsgewährung schlank und transparent gehalten werden.
1 SR 101 601-26.2-00002 \ COO.2101.104.3.3164450 7/8