Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/76: Bundesgesetz über Beiträge an die Kosten für die Kontrolle der Stellenmeldepflicht · 14 Seiten
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Art. 35 Abs. 3 Bst. k
3Folgende Stellen dürfen mittels Abrufverfahren zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf das Informationssystem zugreifen:
k. die von den Kantonen eingesetzten Behörden zur Kontrolle der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005;
VDK/VSAA und die Mehrheit der Kantone hatten zu Art. 4 keine Bemerkungen.
Kanton BL betrachtet Artikel 4 als mangelhaft, da er nur einen Teil des Datenaustausches sicherstelle. Gewünscht wird vom Kanton BL eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, welche die Be- und Verarbeitung der Daten sowie den notwenigen Datenfluss aller involvierten Stellen gewährleistet.
GastroSuisse begrüsst Artikel 4.
SFF sieht die Notwendigkeit des folgenden Zusatzes im Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (Art. 9 Abs. 1 Bst. b) und im Arbeitsvermittlungsgesetz (Art. 35 Abs. 3 Bst. k) (Zitat):
«den (die) von den Kantonen eingesetzten Behörden zur Kontrolle der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 beschränkt auf die Daten, welche sie für die Durchführung der Kontrollen der Stellenmeldepflicht benötigen.»
Mit diesem Zusatz auf Bundesebene und nicht, wie im erläuternden Bericht zum BKSG unter Punkt 5.6 Datenschutz angemerkt, auf kantonaler Ebene mit einem Einführungsgesetz könnten datenschutzrechtliche Bedenken im Grundsatz und prinzipiell aus dem Weg geräumt werden. Dass anschliessend weitere Einführungsbestimmungen gestützt auf den konkreten Kontrollablauf auf kantonaler Ebene erlassen werden, ist aus Sicht des SFF sinnvoll, macht jedoch die Regelung auf Bundesebene keinesfalls obsolet.
2.2.5 Artikel 5 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Es sind keine Stellungnahmen zu diesem Artikel eingegangen.
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