Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/76: Bundesgesetz über Beiträge an die Kosten für die Kontrolle der Stellenmeldepflicht · 14 Seiten
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b. Zusammenarbeit zwischen den von den Kantonen zur Kontrolle der Stellenmeldepflicht eingesetzten Behörden und anderen Behörden.
Variante zu Absatz 3:
Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu Art und Umfang der Kontrollen. Zudem werden auf Bundesebene die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung der Kontrollen (Untersuchungskompetenzen der Kontrollorgane) geschaffen.
Die Absätze 1 und 2 werden von den Kantonen nicht bemängelt. Ausgenommen sind die Kantone AI, der die Streichung der Absätze 2 und 3 beantragt sowie ZG, der das vorgeschlagene Gesetz insgesamt ablehnt.
VDK/VSAA sowie die Mehrheit der Kantone lehnen die Variante zu Absatz 3 ab und unterstützen die Kann-Bestimmung, wie sie in Absatz 3 vorgeschlagen wird.
Gleichzeitig wird Absatz 3 von VDK/VSAA sowie der Mehrheit der Kantone als nicht genügend beurteilt. Sie wünschen verbindliche Bestimmungen betreffend Zusammenarbeit zwischen den von den Kantonen eingesetzten Behörden und anderen Behörden, dem Datenaustausch und rechtliche Grundlagen für die Durchführung der Kontrollen
(Untersuchungskompetenzen der Kontrollorgane). Dabei sei darauf zu achten, dass den Kantonen ein gewisser Gestaltungsspielraum für die Festlegung der Kontrollverfahren belassen werde und die kantonale Organisationsautonomie gewahrt bleibe.
Bei einer Mehrheit der Kantone werden die Kontrollen durch die Arbeitsmarktaufsichtsbehörden durchgeführt. Im Sinne einer effizienten Durchführung der Kontrollen sei es denkbar,
dass beispielsweise kombinierte Kontrollen der Einhaltung der Pflichten bei der Stellenmeldung und der flankierenden Massnahmen (FlaM) oder des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) stattfinden. In einem solchen Fall sollen Unterlagen und Informationen, welche die Kantone bei Kontrollen eines Rechtsgebietes erlangen, zur Umsetzung der anderen Gesetzgebungen ausgetauscht werden können. Hierzu sei eine gesetzliche Grundlage zur Zusammenarbeit und zum Datenaustausch unerlässlich.
Bemängelt wird zudem, dass die geltenden rechtlichen Grundlagen der Stellenmeldepflicht für die Kantone keine Untersuchungs- und Kontrollkompetenzen hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten bei der Stellenmeldung vorsehen. Diese fehlenden Untersuchungs- und Kontrollkompetenzen zur Einforderung von Unterlagen und Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen würden den Kantonen bloss sehr eingeschränkte Prüfungen der Einhaltung der Pflichten der Stellenmeldung (Bildschirmkontrollen) erlauben. Mit einer entsprechenden Gesetzesgrundlage erhielten die Kontrollorgane etwa die Möglichkeit, auch in Branchen, in welchen eine Publikation freier Stellen im Internet unüblich ist, die Einhaltung der Stellenmeldepflichten mittels Prüfung der entsprechenden Unterlagen vor Ort in den Betrieben zu kontrollieren. Die Erfahrungen in den Bereichen FlaM und BGSA zeigen, dass für die Untersuchungskompetenz der Kontrollorgane eine entsprechende Gesetzesgrundlage unerlässlich ist.
VDK/VSAA sowie die Mehrheit der Kantone beantragen deshalb, Artikel 3 Absatz 3 zu streichen und dafür folgende zwei neuen Artikel betreffend „Kontrollen und dortiger Kompetenzen" sowie "Datenaustausch" im Gesetz aufzunehmen (Zitat):
eArt. 4 Kontrollen
1Die Organisation der Kontrollen obliegt den Kantonen.
2Die von den Kantonen zur Kontrolle der Stellenmeldepflicht eingesetzten Behörden dürfen:
601-26.2-00002 \ COO.2101.104.3.3387528 8/14