Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/76: Bundesgesetz über Beiträge an die Kosten für die Kontrolle der Stellenmeldepflicht · 14 Seiten

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a. Betriebe und andere Arbeitsorte während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten;

b. von den Arbeitgebern sowie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern alle erforderlichen Auskünfte

verlangen;

c. alle erforderlichen Unterlagen konsultieren und kopieren.

3Die kontrollierten Personen und Betriebe sind verpflichtet, den Kontrollbehörden auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen herauszugeben, zuzustellen und Auskünfte zu erteilen. Sie müssen den Kontrollbehörden den Zutritt zum Arbeitsort während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen gewähren.

4Stellen die Kontrollbehörden Verstösse gegen Art. 21a Abs. 3 und 4 AIG fest, so melden sie dies den Strafvollzugsbehörden und übermitteln diesen alle dazugehörigen Unterlagen damit Sanktionen nach Art. 117a AIG geprüft werden können.

eArt. 5 Zusammenarbeit und Datenaustausch

1Die von den Kantonen zur Kontrolle der Stellenmeldepflicht eingesetzten Behörden und die anderen Behörden des Arbeitsmarktes arbeiten zusammen.

2Sie können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe die erforderlichen Daten austauschen. Insbesondere haben die zur Kontrolle der Stellenmeldepflicht eingesetzten Behörden Zugriff auf das Informationssystem des Bundes nach Art. 35 Abs. 3 des Arbeitsvermittlungsgesetzes und nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für die Ausländer- und den Asylbereich.

Die nachfolgenden Kantone schliessen sich der Stellungnahme VDK/VSAA sowie den vorgeschlagenen neuen Gesetzesartikeln an, haben jedoch folgende Kommentare, Ergänzungen und Präzisierungen eingegeben:

AR wünscht, dass auch die Migrationsbehörden in die Pflicht zur Zusammenarbeit in eArtikel 5 Absatz 1 eingebunden werden sollen.

BE lehnt es ab, dass der Bundesrat die Anzahl der Kontrollen pro Kanton festlegt und betrachtete eine gesetzliche Grundlage für Vor-Ort-Kontrollen als zwingend notwendig. Vorgeschlagen wird, eine an die Kontrollkompetenz im Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit angelehnte Regelung einzuführen.

GE begrüsst den Gesetzesentwurf aber kritisiert Artikel3 Absatz 3 Buchstabe b, da er die Kompetenz der Kantone einschränke. Der Kanton und VS lehnen die Variante ab (sie wollen die Kann-Bestimmung beibehalten).

GL wünscht, in Artikel 3 Absatz 1 den Begriff «angemessen» zu definieren und eine Berichterstattung an das SECO mit möglichst geringem Aufwand.

NE wünscht, dass der Bund die Mindestanzahl sowie die Art der durchzuführenden Kontrollen festlegt.

Angesichts der Tatsache, dass die tripartite Arbeitsmarktkommission (TAK) in die Kontrolltätigkeit für den Kanton OW involviert ist, erachtet es der Regierungsrat als unabdingbar, dass

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