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Vernehmlassung 2018/76: Bundesgesetz über Beiträge an die Kosten für die Kontrolle der Stellenmeldepflicht · 14 Seiten

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der Bund die rechtlichen Grundlagen nicht nur für den Datenaustausch, sondern auch für die Untersuchungskompetenz schafft.

SH wünscht, dass definiert wird, welche relevante Daten und Unterlagen im Rahmen der Meldung eines Verstosses gegen Artikel 21a Absatz 4 AIG an die Strafvollzugsbehörden übermittelt werden müssen.

TG wünscht, dass der Bundesrat bei der Regelung des Umfangs berücksichtigt, dass die Zahl der meldepflichtigen Stellen je nach wirtschaftlicher Situation rasch ansteigen oder sinken kann. Die Kontrollvorschriften sollten deshalb derart ausgestaltet sein, dass Änderungen in den Arbeitslosenzahlen nicht zu allzu grosse Schwankungen innert Jahresfrist führen. Die Verordnungsvorschriften über Art und Umfang der Kontrollen sollte die Organisationsfreiheit der Kantone nicht einschränken.

GastroSuisse wünscht, Absatz 3 zu streichen. Von der Delegationsnorm sei abzusehen. Zusätzliche Vorschriften des Bundesrats würden die Vollzugsautonomie der Kantone einschränken und insbesondere für Kantone mit einer geringen Einwohnerzahl, limitierten Ressourcen und vergleichsweise wenigen Stellenmeldungen einen unverhältnismässigen

Aufwand bedeuten. Dabei sei selbst der Bundesrat der Ansicht, dass aufgrund der kantonalen Organisationsautonomie gewisse Aspekte der Kontrolltätigkeit wie der Datenschutz nicht abschliessend auf Bundesstufe geregelt werden können (vgl. erläuternder Bericht). Des Weiteren drohe die Belastung für Unternehmen bei umfassenden Kontrollvorgaben massiv zu steigen.

GastroSuisse schlägt für Absatz 3 neu folgenden Text vor (Zitat):

«Die Kantone sorgen für eine angemessene, effiziente und risikobasierte Kontrolle der Stellenmeldepflicht. Eine Kontrolle vor Ort bei den Unternehmen erfolgt nur bei begründetem Verdacht einer Meldepflichtverletzung.»

SFF verlangt, dass die Angemessenheit vom Bundesrat in den Grundzügen definiert werden muss, um zu gewährleisten, dass die Kontrolltätigkeit im Sinne der Äquivalenz und Gleichbehandlung gleich oder möglichst gleich umgesetzt wird. Das schafft Rechtsicherheit und vermindert Aufwand.

SFF begrüsst Absatz 2. Zu Absatz 3: Bei der Definition von übermässigen Kontrollen (Stichwort Kosteneffizienz) müssten Kriterien bezüglich der Kontrollhäufigkeit (Frequenz der Kontrollen in einem bestimmten Betrieb/in einer bestimmten Region / Branche) sowie bezüglich risikobasierter Kontrollen (Betriebe, bei denen kein Verstoss festgestellt wurde, werden weniger häufig kontrolliert als Betriebe, bei denen ein Verstoss festgestellt wurde) berücksichtigt werden.

2.2.4 Artikel 4 Änderung anderer Erlasse

1. Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer-

und den Asylbereich

Art. 9 Abs. 1 Bst. b

1Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

b. den von den Kantonen eingesetzten Behörden zur Kontrolle der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005;

2. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989

601-26.2-00002 \ COO.2101.104.3.3387528 10/14