Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/76: Bundesgesetz über Beiträge an die Kosten für die Kontrolle der Stellenmeldepflicht · 14 Seiten

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2.2 Ergebnisse der Vernehmlassung zu den einzelnen Bestimmungen

2.2.1 Artikel 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Beiträge des Bundes an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absätze 3 und 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005.

VDK/VSAA sowie die Mehrheit der Kantone hatten zu Artikel 1 keine Bemerkungen.

BL stellt den Antrag, auch die Finanzierung der Kontrollen sowie den notwendigen Datenaustausch in Artikel 1 aufzunehmen und schlägt folgenden Text vor (Zitat):

«Dieses Gesetz regelt die Kontrollvorschriften zur Einhaltung der Stellenmeldepflicht nach Art. 21a Absatz 3 und 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005, die Finanzierung entsprechender Kontrollen sowie den notwendigen Datenaustausch.»

AI beantragt die Streichung des Artikels.

GastroSuisse und SFF begrüssen Artikel 1.

2.2.2 Artikel 2 Beitrag des Bundes

1Der Bund beteiligt sich mit einem Pauschalbetrag je Kontrolle an den Kosten, die den Kantonen bei der Durchführung der

Kontrollen entstehen.

2Der Bundesrat legt die Höhe des Pauschalbetrags und die Voraussetzungen für dessen Ausrichtung fest. Der Pauschalbetrag ist so

zu bemessen, dass er die Hälfte der Lohnkosten für eine Kontrolle deckt, die bei einer effizienten Kontrolltätigkeit anfallen.

Die Kantone sind mehrheitlich für eine Kostenbeteiligung des Bundes wobei eine Beteiligung an den Vollkosten gewünscht wird. Die berechneten Stellenprozente für die Durchführung der Kontrolle werden als zu tief eingeschätzt.

VDK/VSAA: Der Grundsatz, dass sich der Bund mit einem Pauschalbetrag je Kontrolle an den Kosten beteiligt, welche den Kantonen bei der Durchführung der Kontrollen entstehen, wird unterstützt. Die Bemessung des Pauschalbetrags sei jedoch anzupassen, insbesondere da er nicht die Vollkosten berücksichtigt. Neben den Lohnkosten inklusive Arbeitgeberbeitrag an die Sozialversicherungen, fordern VDK/VSAA eine hälftige Beteiligung des Bundes an den Ausrüstungs- und Infrastrukturkosten. Erste Erfahrungen in den Kantonen zeigen, dass mittels Bildschirmkontrollen der «verdeckte Arbeitsmarkt», der gemäss einer AMOSA-Studie 70 Prozent ausmacht, nicht kontrolliert werden kann. Die im Bericht genannten 500 bis 650 Stellenprozente seien deutlich zu tief angesetzt.

AI beantragt die Streichung des Artikels.

BL wünscht, Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 wie folgt anzupassen (Zitat):

«Der Pauschalbetrag ist so festzulegen, dass er die Vollkosten für eine Kontrolle deckt, die bei einer effizienten und risikobasierten Kontrolltätigkeit anfallen. Dazu kann der Bund Pauschalbeträge vorsehen.»

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