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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

dem Zusatzbeitrag werden sowohl das Tierwohl stärker gefördert als auch die Mehrleistung der Landwirte und Landwirtinnen für den Weidegang der betreffenden Tierkategorien entschädigt.

Fürs RAUS werden keine neuen Bestimmungen geschaffen. Wenn jedoch ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin den Zusatzbeitrag erhalten möchte, müssen alle Tiere einer Tierkategorie im Sommerhalbjahr Weidegang erhalten. Wird ein Teil der Tiere einer angemeldeten Tierkategorie weiterhin auf einer anderen Auslauffläche gehalten, wird derselbe Beitrag (ohne Zusatzbeitrag) wie bisher ausgerichtet.

Artikel 79 Absatz 4

Die Beiträge für schonende Bodenbearbeitung werden in Kongruenz zum neuen Ressourceneffizienzbeitrag für den Herbizidverzicht auf offener Ackerfläche bis 2021 verlängert.

Artikel 82 Absatz 6

Im Aktionsplan Pflanzenschutzmittel wird vorgeschlagen die Förderfrist des Ressourceneffizienzbeitrages für den Einsatz von präziser Applikationstechnik zu verlängern. Die Förderung ist zurzeit bis Ende 2019 beschränkt. Heute werden etwa ein Drittel der Fläche des Freilandgemüses und der Spezialkulturen Obst sowie Reben mit den unterstützten Technologien bewirtschaftet. Geht man von einer linearen Weiterentwicklung aus, würde dies bedeuten, dass bis 2019 die Hälfte der Fläche mit der unterstützten Technologie bewirtschaftet wird. Nach weiteren vier Unterstützungsjahren bis 2023 wären es 80% der Fläche. Aus Erfahrungen vergleichbarer Anreizsituationen ist diese Annahme eher konservativ, da meist vor Ablauf der Förderfrist eine Zunahme der Beteiligung erfolgt.

Artikel 82 f und g und Artikel 2 Buchstabe f Ziffer 7

Gemäss Aktionsplan Pflanzenschutzmittel soll der Verzicht oder Teilverzicht auf Herbizide mit Direktzahlungen gefördert werden. Auf 2018 wurden neue Ressourceneffizienzbeiträge zur Reduktion der Pflanzenschutzmittel im Obst-, Reben- und Zuckerrübenanbau eingeführt. Diese sollen nun mit einem Beitrag für die Reduktion des Herbizideinsatzes bei den Ackerkulturen allgemein ergänzt werden. In Analogie zu den bestehenden Ressourceneffizienzbeiträgen soll auch der neue Ressourceneffizienzbeitrag für den Herbizidverzicht auf der offenen Ackerflächen auf die Zeit vor Agrarpolitik 22+ beschränkt bleiben. Insofern wird der Beitrag bis Ende 2021 befristet. Eine Weiterentwicklung mit der Agrarpolitik 22+ ist vorgesehen. Die Massnahme wird unterteilt in einen vollständigen Verzicht und in einen Teilverzicht. Der Teilverzicht ist insbesondere bei den Hackfrüchten bekannt als Bandbehandlung kombiniert mit Hacken zwischen den Reihen. Diese Praxis wird jedoch heute noch nicht breit umgesetzt. Auf diese Weise kann gut 50 % der eingesetzten Pflanzenschutzmittelmenge eingespart werden. Zusätzlich erfolgt eine Differenzierung über die Dauer des Verzichts bzw. Teilverzichts. Bei einem Herbizidverzicht ab der Saat dürfen keine Vor- und Nachauflaufherbizide eingesetzt werden, ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Saat ist einzig die Anwendung von Blattherbiziden erlaubt. Erfolgt der vollständige Herbizidverzicht ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur dürfen auch bis zur Saat keine Herbizide appliziert werden. Einzelstockbehandlungen sind in beiden Fällen nicht zugelassen. Damit der neue Beitrag für den Herbizidverzicht und die Förderung der schonenden Bodenbearbeitung nicht im Widerspruch zueinander stehen, wird die Kombination der beiden Massnahmen besonders gefördert. Der neue Beitrag kann mit dem bestehenden Zusatzbeitrag für den Herbizidverzicht bei schonender Bodenbearbeitung kumuliert werden. Die Massnahme wird je Kultur (Code) gemäss Flächenkatalog bzw. Vorgabe zur koordinierten landwirtschaftlichen Datenerhebung umgesetzt. So ist beispielsweise möglich, Winterweizen anzumelden, Sommerweizen hingegen nicht.

Artikel 102 Absätze 2 und 3

Diese Bestimmungen werden in die Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL; SR 910.15) übertragen und angepasst. Es sind Regelungen über die Grundkontrollen, die in der VKKL definiert werden.

Artikel 115e Übergangsbestimmungen…