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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

Damit die Kantone zur Umstellung ihrer Vollzugssysteme ausreichend Zeit haben, können sie 2019 die Referenzperiode der IMPEX selber festlegen. Für die Mastpoulets bleibt dabei das Kalenderjahr 2019 als Berechnungsperiode.

Anhang 1 Ziffer 2.1.1 und Anhang 5 Ziffer 3.1

Der Verweis auf die geltende Version der Suisse-Bilanz wird aktualisiert, wobei die Wegleitung 1.14 für das Jahr 2018 und die Wegleitung 1.15 für die Jahre 2018 und 2019 gültig sind. In der Version 1.14 werden u.a. gewisse Tierkategorien und die Analysenmethode für Recyclingdünger angepasst. In die Version 1.15 werden die revidierten Grundlagen der Düngung integriert.

Anhang 1 Ziffer 2.1.3

Für die Erfüllung der „Suisse-Bilanz“ gelten nur die in HODUFLU deklarierten Zu- und Wegfuhren von Hof- und Recyclingdünger. Falls nicht plausible Nährstoffgehalte deklariert werden, soll der Kanton zukünftig diese zurückweisen können. Die Plausibilisierung der Nährstoffgehalte ist in der Verantwortung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin.

Anhang 1 Ziffer 2.1.12

Der Abschluss der Berechnungsperiode für die lineare Korrektur und die Import/Export-Bilanz wird flexibilisiert. Er muss zwischen dem 1. April und dem 31. August erfolgen. Zu berücksichtigen ist dabei eine Berechnungsperiode von mindestens zehn Monaten, welche dem Abschluss vorangeht. Mit dieser Lösung erhalten die Betriebe eine grössere Flexibilität, die ihren Betriebsabläufen besser entspricht. Ebenfalls bringt sie den Kantonen, Betrieben und Beratern mehr Spielraum bei der Berechnung bzw. der Kontrolle der linearen Korrektur oder der Impex. Die Betriebe müssen bis spätestens am 30. September des Beitragsjahres die Berechnungen und Abschlüsse der kantonalen Vollzugsstelle zustellen. Diese Flexibilisierung des Abschlusses der Berechnungsperiode gilt im Gegensatz zu der bisherigen Regelung auch für die Mastpoulets. Damit die Kantone genügend Zeit zur Anpassung haben, muss die neue Berechnungsperiode erst ab dem 1.1.2020 umgesetzt werden. Dem wird mit der Übergangsbestimmung Artikel 115e Rechnung getragen.

Anhang 1 Ziffer 2.1.13

Setzt ein Betrieb bei der Schweine-, Geflügel-, oder Kaninchenmast NPr-Futter ein, so fallen entsprechend weniger Nährstoffe in den Hofdüngern an. Diese tieferen Gehalte bringen den Vorteil, dass weniger Nährstoffe auf dem Betrieb anfallen oder weggeführt werden müssen.

Werden zum Ausgleich der Nährstoffbilanz trotzdem Hofdüngerwegfuhren notwendig, so müssen die reduzierten Nährstoffgehalte in den Hofdüngerlieferungen deklariert und in HODUFLU verwendet werden. Diese betriebsspezifischen Gehalte sind präziser als Standardgehalte und berücksichtigen die tieferen Ausscheidungen an Stickstoff und Phosphor.

Bisher konnten in HODUFLU Standardgehalte oder betriebsspezifische Nährstoffgehalte deklariert werden. Neu müssen im Falle von NPr-Futtereinsatz bei Hofdüngerverschiebungen die berechneten, betriebsspezifischen Nährstoffgehalte eingesetzt werden.

Anhang 1 Ziffern 5.1.4–5.1.7

Die für den Vollzug massgebender Bestimmungen zum Erosionsschutz im ÖLN werden ergänzt und klarer definiert. Es geht dabei namentlich um folgende Punkte:

 Die Gültigkeitsdauer eines Bewirtschaftungsplans wird auf mindestens 6 Jahre festgelegt.

 Der Bewirtschaftungsplan ist flächengebunden. Bei einem Flächenaustausch ist der Hauptbewirtschafter dafür verantwortlich, dass der allenfalls bestehende Bewirtschaftungsplan umgesetzt wird. Bei Erosion wird die Reduktion der Direktzahlungen dem Bewirtschafter angerechnet, der die Fläche im Beitragsjahr bewirtschaftet hat. Der Bewirtschafter, der die Fläche abgibt, muss den Abnehmer über das Vorhandensein und den Inhalt des anzuwendenden Bewirtschaftungsplans informieren.

 Die Definition eines wiederholten Falls von Erosion und die Referenzperiode sind neu in Anhang 8 der DZV geregelt.