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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
Anhang 8 Ziffer 1.2bis und Ziffer 2.2.6 Buchstaben e und f
Der für die Definition eines wiederholten Falls von Erosion relevante Zeitraum wird neu auf 6 Jahre festgelegt (bisher 4 Jahre). Hintergrund dieser Anpassung sind die im ÖLN geltenden Anbaupausen. Im Gegenzug wurde die Höhe der Kürzungen der Direktzahlungen bei wiederholter Bodenerosion harmonisiert und nach unten angepasst (neu 900 Fr./ha).
Anhang 8 Ziffer 2.1.6 Buchstabe d
Bei den Bäumen muss bei der Selbstdeklaration nicht zwingendermassen immer die gesamte Zahl an Bäumen deklariert werden. Deshalb ist bei zu tiefen Angaben keine Korrektur auf die richtigen Angaben notwendig.
Anhang 8 Ziffer 2.4.5 Buchstabe c
In Fällen von übermässigem Besatz an Problempflanzen auf Bunt- und Rotationsbrachen sowie bei Saum auf Ackerfläche war die Sanktionsregelung aufgrund von Widersprüchen zwischen der Weisung zu Artikel 58 Abs. 3 und der Kürzungsregelung in Anhang 8 missverständlich. Mit der Anpassung von Ziffer 2.4.5c wird das Vorgehen klar geregelt.
Anhang 8 Ziffer 2.4.11 Buchstabe d
Die Beschreibung der Mängel ist entsprechend der Änderung in Anhang 4 angepasst.
Anhang 8 Ziffer 2.4.17 Buchstabe c
Die Beschreibung der Mängel ist entsprechend der Änderungen in Anhang 4 angepasst.
Anhang 8 Ziffer 2.10.9
Für den neuen Ressourceneffizienzbeitrag für den Herbizidverzicht auf der offenen Ackerfläche werden ein Kontrollpunkt und die dazugehörende Kürzungsvorgabe eingeführt.
Anhang 8 Ziffer 3.8.1 Buchstabe a
Die Anforderungen aus dem Artikel 58 werden bereits via Sömmerungsbeiträge kontrolliert und gegebenenfalls gekürzt. Dies betrifft die Vorgaben zur Bekämpfung von Problempflanzen und zum Einsatz von Herbiziden und Steinbrechern.
Die Kürzungen in Bezug auf die Anforderungen an die biologische Qualität in Artikel 59 sind unter Buchstabe b geregelt.
Diese Anpassungen dienen der Vereinfachung der Kontrollkoordination und der Vermeidung von Doppelkürzungen auf derselben Fläche innerhalb der beiden Programme Sömmerungsbeiträge und Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet.
1.4 Auswirkungen
1.4.1 Bund
Die Möglichkeit im Rahmen von wissenschaftlich begleiteten Projekten bestimmte Anforderungen des ÖLN zu ändern, führt beim Bund zu punktuellem Mehraufwand, insbesondere durch die materielle Prüfung, ob die geänderten Anforderungen ökologisch mindestens gleichwertig sind. Mittelfristig ermöglicht die Regelung, dass der ÖLN ergebnisorientierter ausgestaltet werden kann.
Der Milchviehbeitrag wird durch die Aufhebung der bisherigen Sonderregelung (1.7 Mio. Fr.) und durch die reduzierten Mittel mit der Einführung der Begrenzung der Biodiversitätsbeiträge im Sömmerungsgebiet (1.6 Mio. Fr.) finanziert. Somit ist es eine Lösung, die keine zusätzliche finanzielle Unterstützung des Sömmerungsgebiets zu Lasten der Ganzjahresbetriebe bewirkt. Die Aufbereitung der Daten aus der Tierverkehrsdatenbank muss für die Berechnung der Beiträge erweitert werden und wird Kosten verursachen.