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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
nicht nachkommt (Absatz 2). Des Weiteren heben das WBF und das UVEK ein ausgeschiedenes Schutzgebiet auf, wenn der betreffende Schutzgebiet-Quarantäneorganismus trotz Tilgungsmassnahmen länger als zwei Jahre im betreffenden Schutzgebiet festgestellt wird. Das BAFU und das BLW können die Frist für die Tilgung des betreffenden Organismus aufgrund dessen biologischen Eigenschaften verlängern (Absatz 3).
Nach Artikel 26 ist der Umgang mit Schutzgebiet-Quarantäneorganismen ausserhalb eines geschlossenen Systems in den entsprechenden Schutzgebieten verboten. Für Schutzgebiet-Quarantäneorganismen kann das zuständige Bundesamt analog zu den Bestimmungen für Quarantäneorganismen Ausnahmen vom Verbot bewilligen (Absatz 2) und die Pflichten nach den Artikeln 8–11, 13 und 15 (Meldepflicht, Vorsorgemassnahmen, Informationspflicht, Tilgungs- bzw. Eindämmungsmassnahmen und Gebietsabgrenzung) gelten auch für diese Schadorganismen (Artikel 27).
5. Kapitel: Umgang mit zum Anpflanzen bestimmten Wirtspflanzen
Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen sind bgSO, welche hauptsächlich über spezifische, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen verbreitet werden. Sie sind in der Schweiz bereits weit verbreitet. Diese neue Schadorganismenkategorie wird in der Schweiz wie in der EU auf Basis des IPPC eingeführt. Im Artikel 28 werden die Kriterien für die Einteilung von bgSO in diese Kategorie und der Umgang mit entsprechenden Wirtspflanzen geregelt. Nach Absatz 1 ist die Einfuhr und das Inverkehrbringen von bestimmten Wirtspflanzen für gewerbliche Zwecke verboten, wenn sie von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen befallen und zum Anpflanzen bestimmt sind (Ausnahmen von diesem Verbot werden in Absatz 4 bestimmt). Das WBF und das UVEK legen die geregelten Nicht-Quarantäneorganismen sowie die Massnahmen bezüglich dieser Organismen fest (Absätze 2 und 5). Sie können für diese Schadorganismen auch Schwellenwerte einführen (Absatz 3). Ausserhalb der zugelassenen Betriebe müssen geregelte Nicht-Quarantäneorganismen grundsätzlich nicht bekämpft werden.
Die Liste der geregelten Nicht-Quarantäneorganismen wird voraussichtlich Organismen umfassen, welche aktuell in Anhang 2 Teil A Abschnitt II der PSV vom 27. Oktober 2010 aufgeführt sind und die Kriterien für diese Schadorganismenkategorie erfüllen, sowie sogenannte Qualitätsorganismen, die bisher in den Verordnungen über die Produktion und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut geregelt wurden2. Aufgrund der Kriterien für die Einteilung von bgSO in die neuen Schadorganismenkategorien kann davon ausgegangen werden, dass auch der Erreger des Feuerbrands (Erwinia amylovora) zu den geregelten Nicht-Quarantäneorganismen gehören wird. Das bedeutet, dass das Bakterium zukünftig nicht mehr als Quarantäneorganismus geregelt sein wird (ausser in einem allfälligen Schutzgebiet).
6. Kapitel: Einfuhr und Durchfuhr von Waren
1. Abschnitt: Einfuhr von Waren aus Drittländern
Bestimmte Waren, insbesondere Wirtspflanzen, sind bekannt als Träger von Quarantäneorganismen. Um das Risiko zu vermeiden, Quarantäneorganismen mit solchen Waren einzuführen, ist die Einfuhr dieser Waren verboten oder an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Dabei spielt auch die Herkunft der Waren eine Rolle. So ist die Einfuhr von Kartoffeln aus allen Drittländern verboten, die Einfuhr von Palmen der Gattung Phoenix jedoch nur, wenn das Ursprungsland Algerien oder Marokko ist.
Heute sind Waren, deren Einfuhr verboten ist, in Anhang 3 Teil A der PSV vom 27. Oktober 2010 aufgeführt. Neu werden diese Waren vom WBF und UVEK festgelegt (Artikel 29). Es ist zu erwarten,
dass der Inhalt der Liste gleich bleibt oder nur um wenige Waren erweitert wird.
2 Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF (SR 916.151.1), Obst- und Beerenobstpflanzgutverordnung des WBF (SR 916.151.2) und Rebenpflanzgutverordnung des WBF (SR 916.151.3)