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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
Das Vorsorgeprinzip hinter Artikel 34 basiert auf der Beobachtung, dass die bisherigen Einfuhrbestimmungen für Waren aus Drittländern zu wenig Sicherheit betreffend die Befallsfreiheit von Schadorganismen geboten haben. Nach der vollständigen Bewertung des Risikos werden entweder die Massnahmen wieder aufgehoben, oder die Waren und gegebenenfalls die notwendigen Voraussetzungen in die Liste nach Artikel 29 oder 31 aufgenommen.
Pflanzen, die von Reisenden aus Drittländern in die Schweiz oder in die EU eingeführt werden oder die durch Postdienste in Verkehr gebracht werden, erfüllen in vielen Fällen die Pflanzengesundheitsanforderungen nicht. Um dem entgegen zu wirken, werden Betriebe, welche im Reiseverkehr und als Postdienste tätig sind, verpflichtet, ihre Kundschaft über Pflanzengesundheitsvorschriften zu informieren (Artikel 35). Internationale Flughäfen, international tätige Transportunternehmen, Postdienste und im Onlinehandel tätige Unternehmen müssen die vom EPSD zur Verfügung gestellten Informationsmaterialien über Einfuhrverbote, Voraussetzungen an Waren, Ausnahmen im Reiseverkehr und Vorsorgemassnahmen für Reisende bzw. ihre Kunden bereitstellen und auf ihren Internetseiten aufschalten (Absätze 1 und 2). Die Festlegung entsprechender Modalitäten wird in Absatz 3 an das WBF und das UVEK delegiert.
2. Abschnitt: Einfuhr von Waren aus der EU
Die EU und die Schweiz bilden de facto einen gemeinsamen phytosanitären Raum. Innerhalb dieses Raums dürfen Waren frei zirkulieren. Bestimme Waren müssen bei der Einfuhr aus der EU allerdings von einem Pflanzenpass begleitet sein (Artikel 36). Heute sind diese in Anhang 5 Teil A Abschnitt I PSV aufgeführt. Die Pflanzenpasspflicht gilt neu für sämtliche zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (ausser für die meisten Samen) sowie bestimmte Gegenstände (Absatz 1). Das WBF und das UVEK legen fest, für welche Samen und Gegenstände ein Pflanzenpass erforderlich ist (Absatz 2).
3. Abschnitt: Einfuhr von Waren in Schutzgebiete
Das WBF und das UVEK bestimmen die Waren, welche nicht in Schutzgebiete eingeführt werden dürfen oder nur, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (Artikel 37 Absatz 1). Waren dürfen aus einem im Schutzgebiet abgegrenzten Gebiet nicht ins restliche Schutzgebiet oder in ein anderes Schutzgebiet verbracht werden (Absatz 2). Einzig der Transport aus dem Schutzgebiet hinaus ist erlaubt, sofern Vorkehrungen getroffen werden, damit sich der betreffende Schutzgebiet-Quarantäneorganismus nicht im Schutzgebiet ausbreiten kann.
4. Abschnitt: Bewilligung für die Einfuhr von Waren
Für besondere Zwecke kann der EPSD wie bisher die Einfuhr von verbotenen Waren auf Gesuch hin bewilligen, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann (Artikel 38). Dabei müssen auch die Bestimmungen der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung ESV) erfüllt sein. Was eine Bewilligung mindestens regeln muss, ist in Absatz 2 aufgeführt.
5. Abschnitt: Pflanzengesundheitszeugnis
Ein Pflanzengesundheitszeugnis bescheinigt die Erfüllung der in Artikel 39 festgelegten Voraussetzungen an die Waren. Was ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Schweiz enthalten muss, ist im Anhang 5 aufgeführt (Artikel 40). Ziffer 1 zeigt ein Pflanzengesundheitszeugnis für Waren, die direkt vom Ursprungsland eingeführt werden. Wird die Ware zuerst in ein anderes Land eingeführt und gelangt von diesem in die Schweiz, so muss das Pflanzengesundheitszeugnis die Angaben gemäss Ziffer 2 (Wiederausfuhrzeugnis) enthalten. Wenn mehrere Voraussetzungen an die einzuführenden Waren zur Option stehen oder es sich dabei um als gleichwertig anerkannte Massnahmen handelt, braucht es auf dem Zeugnis eine zusätzliche Erklärung (Ar-
tikel 41).
Wie bisher müssen Pflanzengesundheitszeugnisse formelle Anforderungen an die Sprache erfüllen (Artikel 42) und dürfen nicht mehr als zwei Wochen vor dem Versand der Ware ausgestellt werden