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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
Das zuständige Bundesamt kann wie bisher bestimmte Waren vom Verbot der Einfuhr vorübergehend ausnehmen (Artikel 30), solange die Verbreitung von bgSO ausgeschlossen werden kann und solange die Ausnahme auch in der EU besteht. Neu ist, dass auch Versorgungsengpässe von diesen Waren als Grund für eine Ausnahmeregelung gelten (Buchstabe a).
Das WBF und das UVEK legen fest, welche Waren unter welchen Voraussetzungen aus Drittländern eingeführt werden dürfen (Artikel 31 Absätze 1 und 2). Die Voraussetzungen an die Waren werden grundsätzlich denjenigen in Anhang 4 Teil A der PSV vom 27. Oktober 2010 entsprechen. Wie bereits heute müssen diese Waren für die Einfuhr von einem Pflanzengesundheitszeugnis bzw. von einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr begleitet sein (Absatz 3). Verpackungsmaterial aus Holz mit einer Markierung nach dem Internationalen Standard für phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 (ISPM15) (vgl. Art. 33) und Waren mit einem amtlichen Attest (vgl. Art. 78) dürfen ohne Pflanzengesundheitszeugnis eingeführt werden (Absatz 4). Für die Durchfuhr besteht keine Zeugnispflicht. Die Voraussetzungen für die Einfuhr von Waren aus Drittländern gelten grundsätzlich auch für den Reiseverkehr. Allerdings gilt für kleine Mengen bestimmter Waren keine Zeugnispflicht, wenn sie im persönlichen Gepäck von Reisenden importiert werden und nicht beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen. Das WBF und das UVEK erlassen eine Liste der Waren und der jeweiligen Höchstmengen, für welche diese Ausnahme gilt (Absatz 5). Zum Anpflanzen bestimmte Wirtspflanzen sind auf jeden Fall auch im privaten Reiseverkehr der Zeugnispflicht unterstellt.
Neu besteht die Möglichkeit, dass das zuständige Bundesamt auf Antrag eines Drittlandes gleichwertige Massnahmen bezüglich bestimmter Waren für deren Einfuhr in die Schweiz anerkennt (Artikel 32). Es geht hier um die Anerkennung von alternativen phytosanitären Massnahmen des Drittlandes zu denjenigen, die in der Warenliste (Art. 31) festgelegt sind. Als Voraussetzung muss das Drittland nachweisen und im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit sicherstellen, dass die alternativen Massnahmen den gleichen phytosanitären Sicherheitsstandard gewährleisten.
Die Voraussetzungen für die Einfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz aus Drittländern (bisher Art. 9 Abs. 2 PSV) werden neu in einem separaten Artikel festgehalten (Artikel 33). Wesentlich für Verpackungsmaterial aus Holz ist, dass dieses mit einer Markierung versehen ist, welche bescheinigt, dass die notwendigen Behandlungen des Holzes durchgeführt worden sind. Neu ist die Bestimmung, dass die Voraussetzungen nicht gelten für Verpackungsmaterial aus Holz, für welches der ISPM15 Ausnahmen vorsieht (Absatz 2). Da nicht alle Drittländer den ISPM15 umsetzen, kann der EPSD neu für die Einfuhr aus solchen Drittländern anstelle der Markierung ein Pflanzengesundheitszeugnis anerkennen, welches bestätigt, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wurde (Absatz 3).
Es werden weltweit immer wieder neue Waren gehandelt und neue Handelswege eingeschlagen. Zudem kann sich die phytosanitäre Lage in einem Gebiet rasch verändern. Artikel 34 bietet dem zuständigen Bundesamt hierzu die Möglichkeit, mittels Amtsverordnung Vorsorgemassnahmen zu erlassen.
Betreffende Waren, gegebenenfalls aus bestimmten Gebieten, können Einschleppungswege für bgSO darstellen. Sind für ihre Einfuhr noch keine oder unzureichende Voraussetzungen vorgeschrieben und ergibt eine vorläufige Bewertung, dass die Einfuhr solcher Waren zu einem nicht annehmbaren phytosanitären Risiko führt, so kann das zuständige Bundesamt unter Berücksichtigung der Kriterien für Waren mit einem hohen Risiko nach Anhang 3 deren Einfuhr verbieten (Absatz 1). Sollte allerdings für betreffende Waren eine Nachfrage festgestellt werden, so müsste für diese innerhalb einer angemessenen und vertretbaren Frist eine abschliessende Risikobewertung vorgenommen werden.
Bei der Einfuhr neuer Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (z. B. exotische Früchte) oder von Waren mit einem sehr kleinen Handelsvolumen fehlen oft pflanzengesundheitlich relevante Erfahrungen. Wenn unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs 4 eine vorläufige Bewertung ergibt, dass es sich um Waren mit einem neu festgestellten oder vermuteten phytosanitären Risiko handelt, so kann das zuständige Bundesamt vorsorglich Massnahmen ergreifen, bis für eine Risikoanalyse genügend wissenschaftliche Informationen vorliegen (Absatz 2). Diese Massnahmen können von systematischen Kontrollen, Probenahmen und Analysen der Waren bis zur Quarantäne oder einem Einfuhrverbot reichen (Absatz 3).