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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
Der EPSD anerkennt nur Pflanzengesundheitszeugnisse, die im Drittland von der dafür zuständigen Behörde ausgestellt worden sind (Artikel 44). Falls ein Drittland nicht Vertragspartei des IPPC ist, wird ein Pflanzengesundheitszeugnis nur von der im entsprechenden Drittland zuständigen Behörde anerkannt (Absatz 2). Diese muss dem EPSD vom Drittland gemeldet werden. Ein Pflanzengesundheitszeugnis von einem Drittland, das Vertragspartei des IPPC ist, wird auch anerkannt, wenn es von einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation beauftragten Person ausgestellt wurde (Absatz 1).
In Artikel 45 wird die Rechtsgrundlage für die Anerkennung von elektronischen Pflanzengesundheitszeugnissen geschaffen. Elektronische Zeugnisse werden vom EPSD nur im von ihm bezeichneten Informationsmanagementsystem oder im Austausch mit diesem System akzeptiert. Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse werden vom EPSD nur anerkannt, wenn deren Ausstellung zuvor mit dem entsprechenden Drittland so vereinbart wurde (vgl. Punkt 1.4 des Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 12).
6. Abschnitt: Einfuhrkontrolle
Der Artikel 46 (Waren, die vor der Einfuhr angemeldet werden müssen) entspricht grundsätzlich dem Artikel 16 der PSV vom 27. Oktober 2010. Er wurde jedoch bezüglich des Ablaufes des Anmeldeverfahrens und der Angabe der Gebühren präzisiert (Absätze 2–4 und 6).
Waren aus Drittländern, die von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder einem Attest begleitet werden müssen, dürfen erst nach einer phytosanitären Kontrolle und Freigabe durch den EPSD in die Schweiz eingeführt werden (Artikel 47 Absatz 1). Waren, die aus Drittländern via ein EU-Mitgliedstaat in die Schweiz gelangen, werden in der Regel am Eintrittsort in die EU von der nationalen Pflanzenschutzorganisation oder unter deren Aufsicht kontrolliert und unterliegen in der Schweiz keiner weiteren phytosanitären Kontrolle (Absatz 2). Als Nachweis der Kontrolle am Eintrittsort in die EU wird entweder ein vollständig ausgefülltes phytosanitäres Transportdokument (nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2004/103/EG) oder ein Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED; nach Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen) akzeptiert (Absatz 3). Neu wird in Absatz 4 festgehalten, dass der EPSD Waren, die auf dem Luftweg direkt aus Drittländern in die Schweiz gelangen, an den Eingangsstellen Flughafen Zürich und Flughafen Genf kontrolliert. (Die Öffnungszeiten dieser Pflanzengesundheitskontrollstellen werden wie bisher durch das BLW im Internet veröffentlicht.) Die phytosanitäre Kontrolle kann vom EPSD im Einvernehmen mit dem Zoll an einem anderen geeigneten Ort vorgenommen werden (Absatz 5). Sofern die phytosanitäre Lage dies erfordert, kann das zuständige Bundesamt wie bisher für die Einfuhr von Waren aus EU-Mitgliedstaaten eine Kontrollpflicht festlegen (Absatz 6).
Die Artikel 48–50 entsprechen grundsätzlich den Artikeln 17–19 der PSV vom 27. Oktober 2010. In Artikel 48 Absatz 5 wird die Festlegung der Einfuhrmodalitäten (u. a. Fristen für die Anmeldung der Waren zur Kontrolle und weiterführende Bestimmungen zum GGED) an das WBF und das UVEK delegiert. Artikel 50 Absatz 3 sieht neu auch eine Verwarnung oder Belastung durch den EPSD bei einer Verletzung der Kontrollpflicht vor (bisher galt dies nur für das Missachten der Anmeldepflicht).
7. Abschnitt: Durchfuhr
Artikel 51 regelt die Durchfuhr mit Bestimmungsort in einem EU-Mitgliedstaat und entspricht den Artikeln 22–24 der PSV vom 27. Oktober 2010. So wie Waren, die von einem Drittland durch die EU in die Schweiz transportiert werden, grundsätzlich an der EU-Grenze kontrolliert werden, werden Waren, die direkt aus einem Drittland in die Schweiz gelangen und in einen EU-Mitgliedstaat weitertransportiert werden, beim Eintritt in die Schweiz kontrolliert.
Die Durchfuhr von Waren aus Drittländern mit Bestimmungsort in Drittländern ist in Artikel 52 geregelt. Unter den aufgeführten Voraussetzungen (Absatz 1 Buchstaben a und b) dürfen in der Schweiz Waren auf der Durchfuhr umgeladen und weitertransportiert werden. Der EPSD verbietet die Durchfuhr von Waren, wenn sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen oder wenn zu erwarten ist, dass sie diesen nicht genügen (Absatz 2). Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Risiko einer Ausbreitung von bgSO besteht.