Vorlage

Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 120Fedlex · Vorlage

Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)

8. Abschnitt: Quarantänestationen und geschlossene Anlagen

Neu enthält die Verordnung Bestimmungen zu Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen.

Eine „Quarantänestation“ ist jede amtliche Station, in der Schadorganismen und Waren unter Kontrolle aufbewahrt und untersucht werden. Es handelt sich hier jedoch grundsätzlich nicht um geschlossene Einrichtungen (Labors), in welchen zu wissenschaftlichen Zwecken bewusste Tätigkeiten mit Schadorganismen bewilligt werden (vgl. Einschliessungsverordnung ESV), sondern beispielsweise um Gewächshäuser mit besonderen Sicherheitsvorkehrungen (vgl. Internationaler Standard für phytosanitäre Massnahmen Nr. 34). Quarantänestationen werden zum Beispiel genutzt, um mit einer Ausnahmebewilligung aus einem Drittland eingeführte Pflanzen (z. B. Edelreiser von Prunus Arten), bei denen die Erfüllung der Voraussetzungen nicht gegeben oder nicht geklärt ist (und für die somit kein Pflanzengesundheitszeugnis vom Drittland ausgestellt wurde), während einer bestimmte Dauer unter Quarantäne zu beobachten und auf relevante bgSO zu testen.

In „geschlossenen Anlagen“ werden Schadorganismen und Waren unter Verschluss gehalten (z. B. in Gewächshäusern, die den Sicherheitsbestimmungen des EPSD entsprechen). Geschlossene Anlagen werden genutzt, wenn das Risiko eines Befalls der eingeführten Ware durch Quarantäneorganismen und deren mögliche Ausbreitung vom EPSD als relativ gering eingeschätzt wird. Beispielsweise wenn die aus einem Drittland eingeführte Ware (wie z. B. Bonsaipflanzen) von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet wird und somit den Voraussetzungen grundsätzlich entspricht, jedoch Vorschriften bezüglich deren Beobachtung und Testung während einer vorgegebenen Dauer nach der Einfuhr existieren.

Mit Artikel 53 wird dem WBF und dem UVEK die Festlegung der Anforderungen an solche Einrichtungen sowie deren Betrieb und Aufsicht delegiert. Der EPSD bezeichnet die Quarantänestationen und geschlossene Anlagen (Absatz 2). Auch ein Betriebsgelände kann vom EPSD als geschlossene Anlage anerkannt werden (Absatz 3). So kann beispielsweise ein Gewächshaus eines Betriebes unter bestimmten Bedingungen (z. B. insektensichere Isolation, kein Abfluss des Bewässerungswassers, geregelter Zutritt) als geschlossene Anlage genutzt werden, wenn von dem darin unter Verschluss gehaltenen Pflanzenmaterial nach Ermessen des EPSD ein relativ geringes phytosanitäres Risiko ausgeht.

Der EPSD gibt Waren aus Quarantänestationen und geschlossene Anlagen nur frei, wenn er festgestellt hat, dass sie frei von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen sind (Artikel 54). (Falls die Waren sich in einem Schutzgebiet befinden oder für ein solches bestimmt sind,

müssen sie auch frei vom betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneorganismus sein.) Andernfalls müssen sie vernichtet werden. Des Weiteren kann er den Transport aus einer solchen Einrichtung in eine andere bewilligen (Absatz 2). Das WBF und UVEK können weitere Vorschriften für die Freigabe von Waren aus solchen Einrichtungen festlegen (Absatz 3).

7. Kapitel: Registrierung und Zulassung von Betrieben

Neu wird in der Verordnung zwischen Registrierung und Zulassung unterschieden. Grundsätzlich müssen sich alle Betriebe, die zeugnis- oder passpflichtige Waren einführen oder in Verkehr bringen, beim zuständigen Bundesamt registrieren (Artikel 55). Die Registrierungspflicht besteht auch für internationale Flughäfen, international tätige Transportunternehmen, Postdienste und Onlinehändler. Diese Betriebe sind künftig verpflichtet, Informationen über phytosanitäre Gefahren für ihre Kunden bereitzustellen (vgl. Artikel 35). Die Registrierungspflicht dient insbesondere der Übermittlung von Informationen über Pflanzengesundheitsbestimmungen an diese Betriebe. In Absatz 2 werden die Betriebe aufgeführt, welche sich nicht registrieren müssen. Dies sind Betriebe, die ausschliesslich Samen an Hobbygärtner abgeben (Buchstabe a) sowie Speditionsfirmen (Buchstaben b und c). Im Weitern erfolgt die Registrierung der zulassungspflichtigen Betrieben mit der Zulassung (Buchstabe d). Damit die registrierten Betriebe jederzeit vom EPSD informiert oder kontaktiert werden können, haben sie die Pflicht, Änderungen der Kontaktdaten dem EPSD innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen (Artikel 56 Absatz 3).