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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

Die neuen Beitragstypen bei den Ressourceneffizienzmassnahmen und der Zusatzbeitrag für Weidegang von Jungvieh bei den Tierwohlbeiträgen haben insofern finanzielle Auswirkungen, indem sie zu einer Verlagerung innerhalb des Direktzahlungsbudgets führen. Im Kredit für Direktzahlungen führen sie zu einer Reduktion des Übergangsbeitrags.

Bei den personellen Auswirkungen ist bundesintern mit einem etwas höheren Aufwand für die Vollzugsunterstützung zu rechnen. Dieser kann mit den bestehenden personellen Ressourcen bewältigt werden. Zusätzlich müssen die IT-Programme angepasst werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen bei den Biodiversitätsbeiträgen haben keine personellen Auswirkungen. Durch die Vereinfachungen auf Qualitätsstufe II bei den Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie den Hochstamm-Feldobstbäumen ist eine leichte Zunahme der Anmeldungen mit entsprechenden finanziellen Konsequenzen möglich.

Mit einer Flexibilisierung beim Abschluss der linearen Korrektur und Impex-Bilanz wird den betrieblichen Abläufen entsprochen.

Die betriebsspezifischen Gehalte in HODUFLU sowie die Möglichkeit zur Plausibilisierung der Gehalte führen zu genaueren Daten und mehr Transparenz bei den Nährstoffflüssen. Die ausgeglichene Düngerbilanz wird insgesamt glaubwürdiger.

Insgesamt können die Mehraufwände im Eigenbereich innerhalb der bestehenden personellen und finanziellen Ressourcen aufgefangen werden. Im Transferbereich führen einzelne Verordnungsanpassungen zu Umlagerungen, die aber innerhalb des bestehenden Direktzahlungskredits kompensiert werden.

1.4.2 Kantone

Die Möglichkeit im Rahmen von wissenschaftlich begleiteten Projekten bestimmte Anforderungen des ÖLN zu ändern, führt bei Kantonen und Kontrollstellen auf deren Gebiet ein entsprechendes Projekt durchgeführt wird zu punktuell grösserem Aufwand im Vollzug.

Die bisherige Regelung der Kurzalpung wird aufgehoben und durch den Milchviehbeitrag ersetzt.

Diese Änderung hat technische Anpassungen für die Beitragsberechnung und –auszahlung in den kantonalen Informatiksystemen zur Folge. Die Kantone werden aber von der separaten Erhebung der gemolkenen Milchkühe entlastet. Die bestehenden Verfügungen des Normalbesatzes für die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter behalten ihre Gültigkeit. Für Alpen, die bisher eine Normalbesatz nach RGVE für gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen mit einer Sömmerungsdauer von 56- 100 Tagen und einen Normalbesatz nach Normalstoss hatten (Art. 40 Abs. 2 DZV) wird ab 2019 der Normalbesatz nach Art. 40 Abs. 1 Bst. b DZV massgebend für die Beitragszahlungen.

Neue Massnahmen bei den Ressourceneffizienzmassnahmen und bei den RAUS-Beiträgen führen zu einem höheren administrativen Aufwand bei der Vollzugsbehörde. Die kantonalen Agrardatensysteme müssen angepasst und die Kontrollen organisiert werden.

Kantone, die bis anhin das Kalenderjahr bei den Tierhaltungsbetrieben mit linearer Korrektur oder Impex vollzogen haben, müssen die Prozesse anpassen. Dies ist einmalig und hat längerfristig keinen Mehraufwand zur Folge. Weiter wird bei den Vollzugsstellen durch die flexiblen Abschlüsse der linearen Korrektur oder der Impex eine Staffelung der Kontrollaufwände erreicht.

Die Änderung bei den Kürzungen der Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet erleichtert die Kontrollkoordination der Kantone.

HODUFLU wird ergänzt mit einer Datenplausibilisierung. Die Resultate werden für die Kantone direkt in HODUFLU entsprechend aufbereitet. Die Änderung beim NPr-Futter in HODUFLU kann einen kurzfristigen Mehraufwand bedeuten, da die betroffenen Landwirtinnen und Landwirte teilweise auf fachliche Beratung angewiesen sein werden.