Vorlage
Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 123Fedlex · Vorlage
Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
Warensendungen werden insbesondere von Handelsbetrieben vor dem Weiterverkauf oft aufgeteilt, dann muss vom zugelassenen Betrieb für jede neue Handelseinheit ein neuer Pflanzenpass ausgestellt werden (Artikel 72 Absatz 1). Ein neuer Pflanzenpass darf allerdings nur ausgestellt werden,
wenn die entsprechende Ware weiterhin die Voraussetzungen für den Pflanzenpass erfüllt und deren Identität und Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist (Absatz 2). Gegebenenfalls müssen die Waren erneut einer phytosanitären Kontrolle unterzogen werden.
Für Waren aus Drittländern stellt der EPSD Pflanzenpässe an den Pflanzenschutz-Kontrollstellen aus, wenn sie die Voraussetzungen dazu erfüllen (Artikel 73).
Empfänger von passpflichtigen Waren sind verpflichtet zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für den Pflanzenpass erfüllt sind. Sie kennzeichnen einen Pflanzenpass als ungültig und entfernen ihn von der Handelseinheit, wenn sie feststellen, dass eine Voraussetzung nicht erfüllt ist (Artikel 74). Zusätzlich muss der EPSD und der Lieferant der Ware informiert werden (Absatz 2). Wenn der Empfänger ein zugelassener Betrieb ist, muss er den ungültigen Pass mindestens 3 Jahre aufbewahren – zusammen mit seiner Erklärung, weshalb der Pass ungültig gemacht worden ist (Absatz 3).
9. Kapitel: Holz sowie Verpackungsmaterial und andere Gegenstände aus Holz
Der ISPM15 sieht vor, dass Verpackungsmaterial aus Holz einer bestimmten Behandlung zu unterziehen und mit einer bestimmten Markierung zu versehen ist. In dieser Verordnung werden deshalb die Anforderungen für Behandlung, Markierung und Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz entsprechend diesem Standard festgelegt. Nur Betriebe mit einer entsprechenden Zulassung dürfen Holz, Verpackungsmaterial und andere Gegenstände aus Holz nach ISPM15 markieren (Artikel 75). In Absatz 2 werden die Fälle aufgeführt, in welchen eine solche Markierung angebracht werden muss. Eine Markierung ist nur erlaubt, wenn das Material gemäss ISPM15 behandelt wurde (Absatz 3). Neu gibt es in Artikel 76 Bestimmungen zur Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz. Die zuständigen Departemente können weitergehende Bestimmungen bezüglich des Materials sowie dessen Behandlung und Markierung erlassen (Absatz 3).
Der Artikel 77 regelt die Pflichten von Betrieben, welche für die Behandlung und die Markierung nach ISPM15 zugelassen wurden. Diese entsprechen mehrheitlich den Pflichten, welche bereits in der PSV vom 27. Oktober 2010 in den Artikeln 37–39 aufgeführt sind.
10. Kapitel: Atteste
Wenn internationale Standards für bestimmte bgSO spezifische Präventions- oder Bekämpfungsmassnahmen (wie z. B. eine Kiln-drying Behandlung für Holz) vorsehen, muss in der Regel amtlich bestätigt werden, dass diese durchgeführt worden sind. Artikel 78 delegiert den Erlass von Bestimmungen über die Ausstellung solcher Atteste an die zuständigen Departemente. Dies umfasst insbesondere Regelungen formaler Vorschriften sowie der Betriebszulassung für die Ausstellung von Attesten (Absatz 2).
Für die Ausfuhr von Waren in ein Drittland stellt der EPSD unter den im Artikel 79 aufgeführten Voraussetzungen ein Pflanzengesundheitszeugnis aus. Wie bisher muss der Exporteur dafür ein Gesuch stellen und den EPSD darüber informieren, welche Anforderungen an die Waren das Bestimmungsland stellt. Der EPSD kann gegebenenfalls Inspektionen, Probenahmen und Tests durchführen (Absatz 2). Nach Absatz 4 kann der EPSD elektronische Zeugnisse über das von ihm bezeichnete Informationsmanagementsystem bereitstellen. Analog zum Ausfuhrzeugnis werden vom EPSD auch Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr von Waren in Drittländer unter den in Artikel 80 genannten Bedingungen auf Gesuch hin ausgestellt. Auch für die Wiederausfuhr kann das Pflanzengesundheitszeugnis elektronisch über das von ihm bezeichnete Informationsmanagementsystem bereitgestellt werden (Absatz 2).
Sowohl das Pflanzengesundheitszeugnis als auch das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr bleiben in ihrem Inhalt und ihrer Form unverändert.