Vorlage

Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 124Fedlex · Vorlage

Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)

Neu wird für den Fall, dass eine Ware, die zwar in der Schweiz produziert, gelagert oder verarbeitet wurde, aber über ein EU-Mitgliedstaat in ein Drittland ausgeführt wird, ein Vorausfuhrzeugnis eingeführt (Artikel 81). Dieses Zeugnis dient dem Austausch von pflanzengesundheitsrelevanten Informationen zwischen der Schweiz und dem entsprechenden EU-Mitgliedstaat. Der EPSD stellt ein Vorausfuhrzeugnis auf Gesuch hin aus und kann damit die in Absatz 2 aufgeführten Punkte bescheinigen, die für den Export ins Drittland wichtig sind. Wie für das Ausfuhrzeugnis kann der EPSD dafür Inspektionen, Probenahme und Tests durchführen (Absatz 3). Falls das Vorausfuhrzeugnis nicht auf dem elektronischen Weg dem EU-Mitgliedstaat übermittelt wird, muss dieses vom Exporteur den betreffenden Waren beigelegt werden (Absatz 4). Im Absatz 5 wird die Festlegung weiterer Verfahrensbestimmungen für das Vorausfuhrzeugnis an das WBF und das UVEK delegiert.

11. Kapitel: Finanzierung

1. Abschnitt: Bestimmungen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau

Wie bis anhin führt der EPSD die dem Bund obliegenden Vollzugsmassnahmen aus. Dies betrifft insbesondere die Kontrollen bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern und von Produktionsparzellen auf den für den Pflanzenpass zugelassenen Betrieben. Führen die vom EPSD in diesem Rahmen angeordneten Massnahmen zu finanziellen Schäden (z. B. wegen der Vernichtung von Waren oder einem Verkaufsverbot), so wird vom BLW in Härtefällen eine Entschädigung geleistet (Artikel 82). Das BLW hat also einen Ermessensspielraum beim Entscheid über eine Entschädigung und deren Höhe. Die Gewährung einer Entschädigung ist grundsätzlich restriktiv zu handhaben. Dabei ist der Sinn und Zweck der Bestimmung zu berücksichtigen. Dieser besteht darin, zu verhindern, dass einem Betrieb wegen angeordneten Massnahmen erhebliche finanzielle Schwierigkeiten entstehen und schlimmstenfalls eine Schliessung des Betriebs droht. Es obliegt dem Gesuchsteller zu belegen, dass die Massnahmen die Ursache für seine finanzielle Notlage sind und keine Drittperson (beispielsweise der Lieferant der Waren) für den Schaden haftbar gemacht werden kann. Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass es in vielen Fällen nicht offensichtlich ist, ob und wie hoch eine allfällige Entschädigung ausfallen soll. Daher wird dem WBF neu die Zuständigkeit erteilt, Kriterien – für die Bemessung der Entschädigung – festzulegen.

Die Prinzipien der Bundesbeiträge an die Kosten der Kantone für die Bekämpfung von Quarantäneorganismen (gilt ebenfalls für potenzielle Quarantäneorganismen und Schutzgebiet-Quarantäneorganismen) bleiben unverändert (Artikel 83). Die Abgeltungen sollen nach wie vor 50 % der anerkannten Kosten betragen. Handelt es sich um das erstmalige Auftreten eines derartigen Schadorganismus und ist die Gefahr seiner Ausbreitung besonders hoch, wird dieser Prozentsatz – zur Förderung des raschen Handelns – wie bislang auf 75 % erhöht. Neu wird allerdings präzisiert, dass unter erstmaligem Auftreten das erste Vorkommen im jeweiligen Kanton zu verstehen ist. Neu ist ebenfalls die Möglichkeit, den Bundesbeitrag zu kürzen, wenn ein Kanton ungeeignete Massnahmen trifft oder er sich nicht an die Weisungen des Bundes hält. Die geltenden Artikel 48 Absatz 3 und 49 PSV legen fest, welche Kosten für die Abgeltung anerkannt werden; neu soll dies in einer Verordnung des WBF festgelegt werden (Absatz 4).

2. Abschnitt: Bestimmungen für den Wald

Der Bundesrat hat die Bestimmungen für die finanzielle Förderung der Waldschutzmassnahmen in der Waldverordnung festgelegt, für welche keine Änderung vorgesehen ist.

12. Kapitel: Zuständigkeit und Vollzug

An den Zuständigkeiten der Departemente WBF und UVEK (Artikel 85), der Bundesämter BLW und BAFU (Artikel 86–87) sowie der kantonalen Behörden (Artikel 90) ändert sich nichts. Hingegen werden die Zuständigkeiten der Departemente und Bundesämter präziser formuliert.

Das WBF ist nach wie vor für die Landwirtschaft sowie den produzierenden Gartenbau und das UVEK für den Wald zuständig (Artikel 85). Auf die Erwähnung der gefährdeten, wildlebenden Pflanzen als Zuständigkeitsbereich des UVEK soll künftig verzichtet werden. Diese Pflanzen sind nur Gegenstand dieser Verordnung, wenn sie zum Wirtspflanzenspektrum von Quarantäneorganismen gehören.