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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)

Zulassungspflichtig sind nach Artikel 57 alle Betriebe, die Pflanzenpässe ausstellen müssen, Behandlungen oder Markierungen an Holz sowie Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz ausführen und amtliche Atteste (vgl. Art. 78) ausstellen. Betriebe, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung für diese Aktivitäten bereits zugelassen wurden, müssen nicht erneut registriert und zugelassen werden (vgl. Art. 95). Betriebe, die neu eine Zulassung brauchen, müssen bis zum 31. März 2020 beim EPSD ein entsprechendes Gesuch einreichen (vgl. Art. 95). Wie bisher muss für die Zulassung ein Gesuch mit dem entsprechenden Formular beim EPSD eingereicht werden (Artikel 58 Absatz 1). Der EPSD erteilt dem Betrieb eine Zulassungsnummer (Absatz 2) und die Zulassung, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt sind. Der Betrieb muss insbesondere die Rückverfolgbarkeit sicherstellen können und sein Personal über genügend Kenntnisse über bgSO verfügen, um die Waren kontrollieren zu können und gegebenenfalls phytosanitäre Massnahmen zu ergreifen. Im Rahmen der Behandlung und Markierung von Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz lässt der EPSD einen Betrieb nur zu, wenn er über die notwendigen Kenntnisse sowie geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen verfügt, um die erforderliche Behandlung vorzunehmen (Absatz 4).

Diese Zulassungsvoraussetzungen werden neu ausdrücklich verlangt, um zu gewährleisten, dass die Betriebe ihre Eigenverantwortung wahrnehmen können.

Der EPSD hat die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich jährlich zu kontrollieren (Artikel 59 und 60). Er kann die Häufigkeit der Kontrollen risikobasiert und betriebsspezifisch verringern, insbesondere wenn ein für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassener Betrieb über einen anerkannten Risikomanagementplan verfügt (vgl. Art. 62) (Artikel 59 Absatz 2) oder wenn im ISPM15- Bereich die Verwendung unterschiedlicher Verpackungsmaterialien ausgeschlossen werden kann (Artikel 60 Absatz 2). Der EPSD entzieht einem Betrieb die Zulassung oder knüpft deren Beibehaltung an Auflagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die angeordneten Massnahmen nicht befolgt werden (Absatz 3 der Artikel 59 und 60).

8. Kapitel: Pflanzenproduktion und -handel

1. Abschnitt: Pflichten der zugelassenen Betriebe

Die Eigenverantwortung der für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassenen Betriebe wird in dieser Verordnung stärker betont. Dazu gehört, dass sie in ihren Betriebsabläufen künftig die aus phytosanitärer Sicht kritischen Punkte eruieren und überwachen müssen (Artikel 61 Absatz 1). Die Aufzeichnungen dazu müssen sie für mindestens 3 Jahre aufbewahren (Absatz 2). Zu ihren Pflichten gehört zudem neu die Gewährleistung, dass ihr Personal über die nötigen pflanzengesundheitlichen Kenntnisse verfügt, insbesondere um die phytosanitären Kontrollen ihrer Waren durchführen zu können (vgl. Art. 71) (Absatz 3). Wie bisher müssen die für den Pflanzenpass zugelassenen Betriebe jährlich ihre für die passpflichtigen Waren genutzten Parzellen und anderen Einheiten beim EPSD anmelden (Absatz 4). Für die Meldung von Änderungen der Zulassungsinformationen an den EPSD wird neu eine Frist von 30 Tagen gesetzt (Absatz 5). Zugelassene Betriebe müssen regelmässig ihre Waren (zumindest visuell) auf bgSO untersuchen (Absatz 6) und wie bisher prüfen, ob die Pflanzenpässe für die erworbenen Waren den Vorschriften entsprechen (Absatz 7).

Risikomanagementpläne sind ein zusätzliches, neues Instrument zur Förderung der Selbstkontrolle und der Sensibilisierung der zugelassenen Betriebe für phytosanitäre Risiken. Die zugelassenen Betriebe können Risikomanagementpläne bereitstellen und vom EPSD anerkennen lassen (Artikel 62). Liegt ein anerkannter Risikomanagementplan vor, so kann die Frequenz der amtlichen Kontrollen durch den EPSD verringert werden (vgl. Art. 59 Abs. 2). Die Risikomanagementpläne gewährleisten und veranschaulichen ein hohes Kompetenz- und Bewusstseinsniveau der betreffenden Betriebe für pflanzengesundheitliche Risiken.

Die Buchführungspflichten der im Rahmen des Pflanzenpasses zugelassenen Betriebe werden in Artikel 63 geregelt, der grundsätzlich dem Artikel 31 der PSV vom 27. Oktober 2010 entspricht. Neu wird in Absatz 2 explizit bestimmt, welche Informationen zu den erhaltenen und ausgestellten Pflanzenpässen für mindestens 3 Jahre von den zugelassenen Betrieben aufbewahrt werden müssen. Neu wird in Artikel 64 zusätzlich von den für den Pflanzenpass zugelassenen Betrieben verlangt, dass sie