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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)

Bisher war die Zuordnung der Zuständigkeit nicht eindeutig, wenn Waldbäume und -sträucher betroffen waren und gleichzeitig auch Zierbäume und -sträucher, die im produzierenden Gartenbau eine Rolle spielen. Mit der neuen Formulierung wird klargestellt, dass das UVEK immer zuständig ist, wenn ein bgSO vorwiegend eine oder mehrere Waldfunktionen erheblich gefährdet (Artikel 85 Absatz 2).

Die Artikel 88 und 89 entsprechen den Artikeln 54 und 55 der PSV vom 27. Oktober 2010. Die Artikel 91 und 92 entsprechen grundsätzlich den Artikeln 58 und 57 der PSV.

13. Kapitel: Einspracheverfahren

Die Möglichkeit, gegen Verfügungen der Bundesämter Einsprache bei derselben Instanz zu erheben, soll bestehen bleiben (Artikel 93). Bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen handelt es sich oft um verderbliche Waren und ein Entscheid soll in kurzer Zeit überprüft werden können. Das Beschwerdeverfahren dauert dazu zu lange. Selbstverständlich kann der Betroffene gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben.

14. Kapitel: Schlussbestimmungen

Die PSV vom 27. Oktober 2010 soll erst am 31. Dezember 2019 aufgehoben werden (Artikel 94).

Nach der amtlichen Publikation der Pflanzengesundheitsverordnung (voraussichtlich zwischen dem

15. und 31. Oktober 2018) bis zu deren Inkrafttreten am 1. Januar 2020 (Artikel 96) werden die aktuellen Bestimmungen noch über ein Jahr rechtsgültig bleiben. Damit verfügen die betroffenen Betriebe über eine Übergangsfrist von ca. 14 Monaten, um sich auf die neuen phytosanitären Vorschriften vorzubereiten. Dies ist notwendig, da u. a. viele zugelassene Betriebe ein neues System für die Ausstellung von Pflanzenpässen benötigen. Es ist auch davon auszugehen, dass einige Betriebe ihr Personal vermehrt schulen müssen.

Betriebe, die für den Pflanzenpass sowie die Behandlung und Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz bereits zugelassen worden sind, brauchen keine neue Zulassung (Artikel 95 Absatz 1). Betriebe, die neu der Zulassungs- oder der Registrierungspflicht unterstehen, müssen die entsprechenden Unterlagen bis zum 31. März 2020 einreichen (Absatz 2). Für Waren, für die bis zum 31. Dezember 2019 ein Pflanzenpass ausgestellt worden ist, muss ab 1. Januar 2020 kein neuer Pflanzenpass ausgestellt werden (Absatz 3). Solche Waren dürfen noch bis zum 31. Dezember 2022 mit dem alten Pflanzenpass gehandelt werden. Die Bestimmungen bezüglich besonders gefährlichen Unkräuter gelten für Ambrosia artemisiifolia (Aufrechtes Traubenkraut) noch bis zum 31. Dezember 20121 (Absatz 4).

Anhang 1

Die Kriterien zur Einstufung von bgSO in die verschiedenen Schadorganismenkategorien nach den Artikeln 4, 5, 24 und 28 sind in Anhang 1 aufgeführt. Als phytosanitärer Raum für die Risikoeinschätzung wird die Schweiz und das Gebiet der EU betrachtet. Dies ist notwendig, weil Waren aus der Schweiz auch in der ganzen EU gehandelt werden dürfen.

Anhang 2

Die grundsätzlichen Massnahmen für das Risikomanagement von Quarantäneorganismen werden in diesem Anhang aufgeführt. Diese umfassen Massnahmen zur Verhütung und Beseitigung eines Befalls sowie spezifische Vorsorgemassnahmen betreffend die Warensendungen und den Reiseverkehr.

Anhang 3

Die Kriterien für die vorläufige Bewertung von Waren mit hohem Risiko, welche für die Anordnung eines vorsorglichen Einfuhrverbots (vgl. Art. 34) berücksichtigt werden, sind in Anhang 3 aufgeführt. Dabei wird zwischen objektiven Kriterien für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (mit Ausnahme von Samen) und für andere Waren unterschieden.