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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)
Anhang 4
Nach den Kriterien in diesem Anhang werden neu festgestellte oder vermutete phytosanitäre Risiken beurteilt, die von aus Drittländern eingeführten Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse ausgehen. Massgebende Kriterien sind die Eigenschaften der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sowie deren Ursprung. Gestützt auf diese Beurteilung entscheidet das zuständige Bundesamt, ob und gegebenenfalls welche vorsorglichen Massnahmen nach Artikel 34 ergriffen werden.
Anhang 5
In Anhang 5 sind Muster für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen für die Ausfuhr (Ziffer 1) bzw. Wiederausfuhr (Ziffer 2) von Waren nach Artikel 40 aus einem Drittland in die Schweiz aufgeführt. Die Elemente entsprechen den Anforderungen des IPPC.
Anhang 6
Die Elemente, die ein Pflanzenpass enthalten muss, werden in Anhang 6 bestimmt. Dabei werden für Schutzgebiete (Ziffer 2) und Pflanzenpässe in Kombination mit Zertifizierungsetiketten (Ziffer 3 und 4) separate inhaltliche Anforderungen aufgeführt. Die formalen Anforderungen an die verschiedenen Pflanzenpässe werden zusammen mit entsprechenden Mustern vom EPSD in geeigneter Form vorgegeben werden.
Anhang 7
Der Anhang 7 gibt die Inhalte von Pflanzengesundheitszeugnissen für die Ausfuhr nach Artikel 79 (Ziffer 1) oder Wiederausfuhr nach Artikel 80 (Ziffer 2) von Waren in ein Drittland in Form von Mustern vor. Die Elemente der Zeugnisse entsprechen den Anforderungen des IPPC. In Ziffer 3 sind die Elemente aufgeführt, welche ein Vorausfuhrzeugnis nach Artikel 81 beinhalten muss.
10.4 Auswirkungen
10.4.1 Bund
Der Bund schafft mit der Totalrevision der PSV griffigere Instrumente, um proaktiver gegen die Einschleppung und Verbreitung von bekannten und neuen bgSO vorzugehen. Für die Umsetzung der neuen Bestimmungen werden mehr personelle und finanzielle Ressourcen beim Bund benötigt. Folgende Tätigkeiten werden entweder signifikant verstärkt oder sind neu:
Durchführung von Audits auf Produktions- und Handelsbetrieben
Einfuhrkontrollen auf Waren aus Drittländern, die bislang nicht phytosanitären Bestimmungen un-
terlagen
Überwachung der phytosanitären Lage (Erstellung von Richtlinien und Vollzugshilfen zuhanden
der Kantone, Koordination und fachliche Begleitung der von den Kantonen durchzuführenden Erhebungen)
Erstellung von Notfallplänen
Festlegung von Bekämpfungsstrategien und Erarbeitung von Richtlinien und Vollzugshilfen zuhan-
den der Kantone zur Bekämpfung von Quarantäneorganismen
Durchführung von Simulationsübungen
Prüfung der von Produktions- und Handelsbetrieben erarbeiteten Risikomanagementpläne
Diagnostische Untersuchungen von Pflanzenproben
Erarbeitung von Informationsmaterial und Sensibilisierung der Importeure, Handels- und Produkti-
onsbetriebe sowie von Privatpersonen
Der Bedarf an zusätzlichen Ressourcen und Mitteln setzt sich nach einer Schätzung aufgrund der derzeit verfügbaren Informationen wie folgt zusammen: