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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV)

über Systeme zur Rückverfolgbarkeit oder Verfahren verfügen müssen, anhand derer sie die Vorgänge beim Standortwechsel von Waren innerhalb des Betriebsgeländes und zwischen ihren Betriebsstätten feststellen können. Auf Verlangen müssen sie dem EPSD diesbezüglich Auskunft geben (Absatz 2).

2. Abschnitt: Pflanzenpass

Für das Inverkehrbringen in der Schweiz und den Handel mit der EU müssen bereits heute bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse von einem Pflanzenpass begleitet sein. Diese sind in Anhang 5 Teil A Abschnitt I der PSV vom 27. Oktober 2010 aufgeführt. Neu werden alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen (ausgenommen die meisten Samen) sämtlicher Pflanzenarten passpflichtig (Artikel 65 Absatz 1). Deshalb werden neu prinzipiell alle Betriebe, welche Pflanzen (inkl. Topfpflanzen, Edelreiser etc.) produzieren oder handeln, zulassungspflichtig. Das WBF und das UVEK legen fest, welche Samen und Gegenstände ebenfalls der Pflanzenpasspflicht unterstellt sind (Absatz 2). Für Samen und Gegenstände, für deren Inverkehrbringen in Schutzgebieten ein Pflanzenpass benötigt wird, erlassen die beiden Departemente eine zusätzliche Liste (Absatz 3). Ausnahmen von der Pflanzenpasspflicht sind vorgesehen für die Durchfuhr, den innerbetrieblichen Standortwechsel und das Inverkehrbringen von Waren direkt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher. Letzteres gilt nicht für Waren, die mittels Fernkommunikationsmittel (wie etwa im Internet oder via Telefon) bestellt werden (Fernabsatz), und für Waren nach Absatz 3 in Schutzgebieten (Absatz 4). Im Internethandel wird somit grundsätzlich ein Pflanzenpass für das Inverkehrbringen von passpflichtigen Waren benötigt. Im Weitern ist kein Pflanzenpass für Waren nötig, für welche die Ausnahmen im Reiseverkehr gelten (vgl. Art. 31) oder die im Zusammenhang mit einer Ausnahmebewilligung für spezifische Zwecke verwendet werden (vgl. Art. 38). Der Absatz 6 entspricht dem Artikel 27 PSV in Bezug auf Waren.

Der Inhalt und die Form der Pflanzenpässe ändern sich grundlegend. Die Pflanzenpässe müssen neu in Form einer Etikette an jeder Handelseinheit angebracht werden (Artikel 66). Die physische Begleitung der Ware als einheitliche Etikette ist insbesondere nötig, um die Rückverfolgbarkeit und die Sichtbarkeit der Pflanzenpässe zu verbessern und deren Glaubwürdigkeit zu steigern. Die Pflanzenpässe müssen die vorgegebenen Elemente beinhalten und den vom EPSD vorgegebenen formalen Anforderungen genügen (Absatz 1). Zusätzlich gibt es Vorschriften bezüglich deren Sicht- und Lesbarkeit sowie deren Anbringung am Trägermaterial und deren Unterscheidbarkeit von anderen Etiketten oder Informationen auf der Handelseinheit (Absätze 2 und 3). Der Rückverfolgbarkeitscode ist in bestimmten Fällen optional (Absätze 4 und 5). Pflanzenpässe können mit Zertifizierungsetiketten kombiniert werden und müssen in diesen Fällen den Anforderungen gemäss Artikel 67 genügen.

Zugelassene Betriebe dürfen nur für eigene Waren Pflanzenpässe ausstellen (Artikel 68). Es ist nicht erlaubt, dass ein Betrieb für einen anderen Pflanzenpässe ausstellt (Absatz 2). Pflanzenpässe können auch vom EPSD ausgestellt werden (Absatz 3). Dies geschieht insbesondere bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern (vgl. Art. 73). Pflanzenpässe dürfen nur ausgestellt werden, wenn die Waren die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen (Artikel 69 und 70).

Die zugelassenen Betriebe müssen nach Artikel 71 vor dem Ausstellen der Pflanzenpässe selber kontrollieren, ob die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Unternehmer werden dadurch verpflichtet, ihre passpflichtigen Waren einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen, bevor sie diese in Verkehr bringen. Dabei können sie die Waren einzeln oder anhand von repräsentativen Stichproben untersuchen (Absatz 2). Die Kontrollen haben zumindest visuell zu erfolgen, sie können aber auch Probenahmen und Analysen umfassen. Nicht nur die Waren, sondern auch deren Verpackungsmaterial muss kontrolliert werden (Absatz 4). Der Befall mit bgSO oder Krankheitssymptome sind teilweise nur zu gewissen Jahreszeiten oder in bestimmten Wachstumsstadien feststellbar, dies haben die Betriebe bei ihren Untersuchungen zu berücksichtigen (Absatz 3). Die Ergebnisse der Untersuchungen müssen die Betriebe aufzeichnen und für mindestens 3 Jahre aufbewahren (Absatz 5). Ergänzende Vorschriften zu den Untersuchungen für den Pflanzenpass können durch das WBF und das UVEK festgelegt werden, um die Einheitlichkeit und Verlässlichkeit zu gewährleisten (Absatz 6).