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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

Die Anpassungen beim Erosionsschutz präzisieren und vereinheitlichen die Umsetzung im Vollzug.

1.4.3 Volkswirtschaft

Die Möglichkeit im Rahmen von wissenschaftlich begleiteten Projekten bestimmte Anforderungen des ÖLN zu ändern, führt volkswirtschaftlich zu keinen direkten Auswirkungen. Mittelfristig kann der Erkenntnisgewinn durch solche Projekte zu einem effizienteren Ressourceneinsatz in der Landwirtschaft und Fortschritten in Bezug auf die Ökologie führen.

Durch die Aufhebung der bisherigen Sonderregelung für die Kurzalpung und die Einführung des Milchviehbeitrag, bekommen 3'500 Sömmerungsbetriebe einen leicht höheren Beitrag als bisher. Im Gegenzug bekommen 440 Sömmerungsbetriebe weniger. Damit die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die Berechnung des variablen Milchviehbeitrags nachvollziehen können, wird eine detaillierte Abrechnung notwendig. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter werden entlastet, weil die kantonale Erhebung der gemolkenen Tiere aufgehoben werden kann.

Mit neuen Massnahmen im Bereich der Ressourceneffizienz wird den Vorgaben des Aktionsplans Pflanzenschutzmittel und der Umweltziele Landwirtschaft entsprochen. Die Anwendung neuer Produktionsverfahren zur Reduktion des Herbizideinsatzes im Ackerbau wird gefördert.

Mit dem Zusatzbeitrag für den Weidegang von Jungvieh wird das Tierwohl dieser Tiere verstärkt gefördert.

Die Änderungen im Bereich der Biodiversitätsbeiträge bringen den Landwirtschaftsbetrieben mehr Flexibilität und Vereinfachungen bei der Bewirtschaftung (Aufhebung der gestaffelten Krautsaumnutzung bei Hecken, Feld- und Ufergehölzen) sowie eine erhöhte Rechtssicherheit (Aufhebung der 3 Meter-Regelung bei Hochstamm-Feldobstbäumen der Qualitätsstufe II).

Für die Tierhaltungsbetriebe mit linearen Korrektur und Impex wird das Nährstoffmanagement dank der vorgeschlagenen Berechnungsperiode besser plan- und kalkulierbar. Für die Berater dieser Betriebe werden Arbeitsspitzen gebrochen, was mit einer administrativen Entlastung einhergeht. Für die anderen Landwirtinnen und Landwirte hat die Änderung keine Folgen.

Die Berechnung der spezifischen Nährstoffgehalte wird für Tierhaltungsbetriebe, welche mit NPr-Futter produzieren geringen Mehraufwand geben, da die betriebsspezifischen Gehalte, falls noch nicht vorhanden, berechnet werden müssen. Die genaueren, besser der Realität entsprechenden Gehalte, können dazu führen, dass mehr Hofdünger vom Betrieb weggeführt werden muss, was für den betreffenden Betrieb ein finanzieller Mehraufwand bedeutet. Die Abnehmer dieser Hofdünger erhalten im Gegenzug korrekt deklarierte Lieferungen und können die Nährstoffe gezielter einsetzen. Weiter entsteht für diese Betriebe eine erhöhte Sicherheit bei der Berechnung der Nährstoffbilanz.

1.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die von der Revision betroffenen Direktzahlungen werden gemäss dem geltenden WTO-

Agrarabkommen dem WTO-Agrarkomitee notifiziert. Die Schweiz notifizierte bisher diese Direktzahlungen in der sogenannten Green Box. Damit unterliegen die Subventionsbeträge keiner Verpflichtungslimite. Eine Voraussetzung für die Notifikation in der Green Box ist, dass die Direktzahlungen keine oder nur minimale Handels- oder Produktionsverzerrungen verursachen.

Die Sömmerungsbeiträge werden von der Schweiz als Umweltprogramme (Agrarabkommen Anhang 2 Ziffer 12) notifiziert. Mit der vorgeschlagenen Revision der Sömmerungsbeiträge für Milchvieh, die bei den Übergangsbeiträgen kompensiert wird, verlagern sich diese Direktzahlungen im entsprechenden Umfang zu produktionsgekoppelten Zahlungen. Die Ziffer 12 schliesst solche produktionsgekoppelten Zahlungen nicht aus. Sie sind aber nur zulässig, wenn sie als Abgeltung der zusätzlichen Kosten für die Umweltleistung gerechtfertigt werden können.