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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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b. welche Voraussetzungen bestimmte Waren erfüllen müssen, damit sie eingeführt werden dürfen.

2 Waren mit Ursprung in einem abgegrenzten Gebiet, das in einem Schutzgebiet ausgeschieden wurde, dürfen nicht aus dem abgegrenzten Gebiet verbracht werden. Ausgenommen ist das Inverkehrbringen aus dem Schutzgebiet heraus, wenn die Waren so verpackt und befördert werden, dass beim Transport durch das Schutzgebiet kein Risiko einer Ausbreitung des betreffenden Organismus besteht.

4. Abschnitt: Bewilligung für die Einfuhr von Waren

Art. 38

1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann, auf Gesuch hin die Einfuhr von Waren nach Artikel 29 und 37 bewilligen für:

a. Forschungszwecke;

b. Diagnosezwecke;

c. Sortenauslese und Züchtungsvorhaben;

d. die Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen;

e. Bildungszwecke.

2 Die Bewilligung regelt insbesondere:

a. Menge der Waren, die eingeführt werden darf;

b. Dauer der Bewilligung;

c. Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;

d. Quarantänestation oder geschlossene Anlage, in welchen die Waren aufbewahrt werden müssen;

e. wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;

f. Auflage, dass bei der Einfuhr und dem Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;

g. Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen zu minimieren.

5. Abschnitt: Pflanzengesundheitszeugnis

Art. 39 Grundsatz

Das Pflanzenschutzzeugnis bescheinigt, dass die eingeführte Ware:

a. frei von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen ist;