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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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2 Sie müssen im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit folgende Informationen in Bezug auf den ausgestellten oder erhaltenen Pflanzenpass aufzeichnen:
a. Angaben zu dem Betrieb, der die betreffende Handelseinheit geliefert hat, sofern er nicht sämtliche Waren der betreffenden Handelseinheit selber produziert hat;
b. Angaben zu dem Betrieb, dem die betreffende Handelseinheit geliefert wurde; und
c. die einschlägigen Informationen des Pflanzenpasses.
3 Sie müssen die Aufzeichnungen während mindestens drei Jahren aufbewahren und diese dem EPSD auf Verlangen zur Verfügung stellen.
4 Das WBF und das UVEK können Ausnahmen der Mindestdauer festlegen sowie Vorschriften für die Ausführung der Buchführungspflicht erlassen.
Art. 64 Standortwechsel innerhalb eines Betriebes
1 Die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassenen Betriebe müssen über Systeme zur Rückverfolgbarkeit oder Verfahren verfügen, anhand derer sie die Vorgänge beim Standortwechsel von Waren innerhalb des Betriebsgeländes und zwischen ihren Betriebsstätten feststellen können.
2 Sie müssen die Informationen über den Standortwechsel dem EPSD auf Verlangen zur Verfügung stellen.
2. Abschnitt: Pflanzenpass
Art. 65 Waren, für deren Inverkehrbringen ein Pflanzenpass benötigt wird
1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen bestimmte Samen, sowie bestimmte Gegenstände dürfen nur mit einem Pflanzenpass in Verkehr gebracht werden.
2 Das WBF und das UVEK legen fest, welche Samen und Gegenstände nur mit einem Pflanzenpass in Verkehr gebracht werden dürfen.
3 Sie legen zudem fest, welche Samen und Gegenstände in einem Schutzgebiet nur mit einem Pflanzenpass in Verkehr gebracht werden dürfen.
4 Kein Pflanzenpass wird benötigt für:
a. die Durchfuhr;
b. Waren, für die Ausnahmen nach den Artikeln 31 Absatz 5 und 38 gelten;
c. den Standortwechsel innerhalb eines Betriebes, insbesondere vom Produktions- zum Verpackungs- oder Aufbereitungsort, sofern sie dabei nicht in ein Schutzgebiet gelangen;
d. das Inverkehrbringen von Waren direkt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher, ausgenommen:
1. sie sind mit Fernkommunikationsmitteln bestellt worden,