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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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2. in Schutzgebieten.
5 Das zuständige Bundesamt kann in Schutzgebieten die Pflanzenpasspflicht bis zum Endverbraucher aufheben.
6 Es kann, sofern die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen werden kann, das Inverkehrbringen und den Standortwechsel von Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 69 nicht erfüllen, bewilligen für:
a. Forschungszwecke;
b. die Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen für die Ernährung und die Landwirtschaft.
Art. 66 Inhalt und Form des Pflanzenpasses
1 Der Pflanzenpass muss die in Anhang 6 Ziffer 1 oder, für Schutzgebiete, Anhang 6 Ziffer 2 aufgeführten Elemente enthalten und die vom EPSD vorgegebenen formalen Anforderungen erfüllen.
2 Er muss gut sichtbar und deutlich lesbar und die darin enthaltenen Informationen müssen unveränderlich und dauerhaft sein.
3 Er muss dauerhaft an der Handelseinheit angebracht sein und sich von allen anderen Informationen oder Etiketten unterscheiden.
4 Er braucht keinen Rückverfolgbarkeitscode nach Anhang 6 Ziffer 1, wenn er für den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen betrifft und keine Gefahr der Ausbreitung von Quarantäneorganismen oder potenzielle Quarantäneorganismen besteht.
5 Das WBF und das UVEK legen die Typen und Arten von Pflanzen fest, für die die Ausnahme nach Absatz 4 nicht gilt.
Art. 67 Pflanzenpass und Zertifizierungsetikette
Die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassenen Betriebe müssen bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material oder als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saat- oder Kartoffelpflanzgut (Pflanzkartoffeln) in Verkehr gebracht werden, den Pflanzenpass gut erkennbar der amtlichen Etikette für die Zertifizierung beifügen. Dieser Pflanzenpass muss die in Anhang 6 Ziffer 3 oder, für ein Schutzgebiet, die in Anhang 6 Ziffer 4 aufgeführten Elemente enthalten sowie die vom EPSD vorgegebenen formalen Anforderungen erfüllen.
Art. 68 Ausstellung von Pflanzenpässen
1 Betriebe dürfen Pflanzenpässe ausstellen für Waren, für die sie zugelassen und verantwortlich sind.
2 Sie dürfen Pflanzenpässe ausschliesslich für Standorte ausstellen, die unter ihrer Verantwortung stehen.
3 Pflanzenpässe können auch vom EPSD ausgestellt werden.