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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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1.4.1 Im betreffenden Gebiet existieren Wirte für den Schadorganismus und ge-

gebenenfalls Vektoren für die Übertragung des Schadorganismus.

1.4.2 Die entscheidenden Umweltfaktoren sind für den betreffenden Schadorga-

nismus und gegebenenfalls für seinen Vektor günstig, sodass er Phasen klimatischer Belastungen überdauern und seinen Lebenszyklus vollständig durchlaufen kann.

1.4.3 Die im betreffenden Gebiet angewandten Anbaumethoden und Bekämp-

fungsmassnahmen sind für den Schadorganismus günstig.

1.4.4 Die vom Schadorganismus zum Überdauern angewandten Methoden, seine

Fortpflanzungsstrategie, seine genetische Anpassungsfähigkeit und die Grösse seiner kleinsten überlebensfähigen Population unterstützen seine Ansiedlung.

1.5 Fähigkeit, sich im betreffenden Gebiet auszubreiten

Ein Schadorganismus gilt dann als fähig, sich im betreffenden Gebiet auszubreiten, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1.5.1 Die Umweltbedingungen im betreffenden Gebiet begünstigen die natürliche

Ausbreitung des Schadorganismus.

1.5.2 Die Hindernisse für die natürliche Ausbreitung des Schadorganismus sind

unzureichend.

1.5.3 Das Verbringen des Schadorganismus auf Waren und Transportmitteln in

das betreffende Gebiet ist möglich.

1.5.4 Im betreffenden Gebiet existieren Wirte und gegebenenfalls Vektoren für

den Schadorganismus.

1.5.5 Die im betreffenden Gebiet angewandten Anbaumethoden und Bekämp-

fungsmassnahmen sind für den Schadorganismus günstig.

1.5.6 Im betreffenden Gebieten existieren keine natürlichen Feinde und Antago-

nisten des Schadorganismus oder sie sind nicht in ausreichendem Masse in der Lage, dem Schadorganismus entgegenzuwirken.

1.6 Potenzielle wirtschaftliche, soziale und ökologische Folgen

Das Eindringen, die Ansiedlung und die Ausbreitung des Schadorganismus im betreffenden Gebiet oder – sofern er bereits auftritt, aber nicht weit verbreitet ist

– in dem Teil des Gebiets, in dem er nicht auftritt, hat für das Gebiet oder für den Teil des Gebiets, in dem er nicht weit verbreitet ist, in Bezug auf mindestens einen der unter den folgenden Ziffern genannten Sachverhalte nicht annehmbare wirtschaftliche, soziale oder ökologische Folgen:

1.6.1 Ernteausfälle hinsichtlich Ertrag und Qualität.

1.6.2 Kosten von Bekämpfungsmassnahmen.

1.6.3 Kosten durch Wiederanpflanzen oder aufgrund der Notwendigkeit von

Ersatzpflanzen.

1.6.4 Auswirkungen auf bestehende Erzeugungsverfahren.