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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Art. 95 Übergangsbestimmungen

1 Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgten Betriebszulassungen bleiben gültig.

2 Betriebe, die sich registrieren müssen oder neu eine Zulassung brauchen, haben die Registrierungsunterlagen oder das Zulassungsgesuch bis zum 31. März 2020 der zuständigen Behörde einzureichen.

3 Waren, die vor dem 1. Januar 2020 mit einem Pflanzenpass in Verkehr gebracht worden sind, dürfen mit diesem noch bis zum 31. Dezember 2022 gehandelt werden.

4 Für Ambrosia artemisiifolia L. gelten die Bestimmungen betreffend besonders gefährliche Unkräuter der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 2010 noch bis zum 31. Dezember 2021.

Art. 96 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr