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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Anhang 1 (Art. 4, 5, 24 und 28)

Kriterien zur Einstufung von besonders gefährlichen Schadorganismen

1. Einstufung eines besonders gefährlichen Schadorganismus als Quarantäneorganismus oder als Schutzgebiet-Quarantäneorganismus

Das WBF und das UVEK stufen einen besonders gefährlichen Schadorganismus als Quarantäneorganismus ein, wenn dieser die nachstehend genannten Kriterien betreffend Identität, Auftreten, Fähigkeiten und Folgen erfüllt.

1.1 Identität

1.1.1 Seine taxonomische Identität ist klar definiert, oder er ruft nachweislich konsistente Symptome hervor und ist übertragbar.

1.1.2 Seine taxonomische Identität ist auf dem Rang der Art definiert oder auf einer höheren oder niedrigeren taxonomischen Ebene, sofern diese taxonomische Ebene angesichts der Virulenz, des Wirtsspektrums oder der Vektorbeziehungen aus wissenschaftlicher Sicht angemessen ist.

1.2 Auftreten

1.2.1 Sein Auftreten ist in der Schweiz oder der EU nicht bekannt.

1.2.2 Sein Auftreten ist nur in einem begrenzten Teil der Schweiz oder der EU bekannt.

1.2.3 Sein Auftreten ist in der Schweiz oder der EU nur selten, unregelmässig, isoliert und sporadisch bekannt.

Wenn die Bedingungen nach Ziffer 1.2.2 oder 1.2.3 zutreffen, so gilt der Schadorganismus als nicht weit verbreitet.

1.3 Fähigkeit, in das betreffende Gebiet einzudringen

Ein Schadorganismus gilt dann als fähig, in das betreffende Gebiet einzudringen, wenn ihm das Eindringen durch natürliche Ausbreitung gelingt oder wenn er die folgenden Kriterien erfüllt:

1.3.1 Er steht mit Waren, die in das betreffende Gebiet verbracht werden, im Ursprungsgebiet dieser Waren oder im Gebiet, von dem aus diese Waren in das betreffende Gebiet verbracht werden, in Verbindung.

1.3.2 Er überdauert die Beförderung oder Lagerung.

1.3.3 Er könnte im betreffenden Gebiet auf einen geeigneten Wirt in Form einer Ware übertragen werden.

1.4 Fähigkeit, sich im betreffenden Gebiet anzusiedeln

Ein Schadorganismus gilt dann als fähig, sich im betreffenden Gebiet anzusiedeln, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: