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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
Die Tierwohlbeiträge wurden bisher ebenfalls unter dem Titel Umweltprogramme (Agrarabkommen Annex 2 Ziffer 12) notifiziert. Mit der Ergänzung der RAUS-Beiträge zulasten der Übergangsbeiträge ergibt sich hier ebenfalls eine Verlagerung hin zu produktionsgekoppelten Zahlungen. Als Grundvoraussetzung für die Vereinbarkeit mit Anhang 2 Ziffer 12 muss auch für diese Beiträge sichergestellt sein, dass sie die zusätzlichen Kosten durch die Programme nicht übersteigen. Zu beachten ist aber, dass Massnahmen für das Tierwohl in der Green Box nicht explizit anerkannt werden.
1.6 Inkrafttreten
Die Verordnung soll am 1. Januar 2019 in Kraft treten.
1.7 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 70 bis 76 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).