Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG
Art. 1 Abs. 2 Gegenstand und Zweck
Ein Kerngedanke der vorliegenden VAG-Revision besteht darin, dass bei professionellen Versicherungsnehmern der gesetzliche Schutzbereich angemessen eingeschränkt werden soll. Die Regulierung soll sich stärker als heute am Schutzbedürfnis der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer ausrichten («kundenschutzbasiertes Aufsichtskonzept»), was mit dem Zusatz «nach Massgabe ihrer Schutzbedürftigkeit» ausgedrückt werden soll.
Im Nachgang zur vorliegenden VAG-Revision wird sodann zu prüfen sein, welche zusätzlichen Erleichterungen insbesondere im Captive- (konzerninterne Direkt- oder Rückversicherung) und Wholesalebereich (Versicherungsgeschäft mit ausschliesslich professionellen Versicherungsnehmern) durch Anpassungen auf tieferer Regulierungsstufe (AVO, AVO-FINMA und FINMA-RS) verwirklicht werden können.
Art. 2 Geltungsbereich
Abs. 1 Bst. a
Mit der Änderung in Buchstabe a wird der heutigen Auslegung entsprechend klargestellt, dass ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz in jedem Fall der Aufsicht untersteht, unabhängig von der Art des von ihm betriebenen Versicherungsgeschäfts. Eine Aufzählung der einzelnen möglichen Geschäftsfelder auf Gesetzesstufe ist nicht notwendig. Sobald ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz entweder die Direkt- oder Erstversicherung und/oder die Rückversicherung betreibt, ist es ein Versicherungsunternehmen im Sinne des VAG und untersteht entsprechend der Aufsicht.
Abs. 1 Bst. b
Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland, welche in der Schweiz oder von der Schweiz aus die Direktversicherung betreiben, sind, unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Bestimmungen, bereits heute der Aufsicht unterstellt.
Mit der vorgenommenen Änderung werden neu Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus nur die Rückversicherung betreiben, ebenfalls der Aufsicht unterstellt, sofern sie über eine Zweigniederlassung in der Schweiz verfügen.
In den letzten Jahren wurden vermehrt ausländische Rückversicherungsniederlassungen gegründet, welche gestützt auf den geltenden Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a ihre Rückversicherungstätigkeit von der Schweiz aus ausüben, ohne dass jedoch eine schweizerische Aufsicht greift. Diese Lücke sollte nicht nur aus Überlegungen des Kundenschutzes, sondern auch aus Gründen der Reputation des schweizerischen Finanzplatzes geschlossen werden.
Mit dieser Lösung werden überdies die Märkte offen gehalten, d.h. das grenzüberschreitende Angebot von Rückversicherungsdeckungen im freien Dienstleistungsverkehr wird nicht eingeschränkt.
Für die schon heute in der Schweiz aktiven Niederlassungen ausländischer Rückversicherer ist in Artikel 90a Absatz 1 eine sechsmonatige Übergangsfrist vorgesehen, während der sie sich unter die Aufsicht zu stellen haben oder den Geschäftsbetrieb