Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG
Schutzbedürfnis der Versicherungsnehmerinnen und –nehmer. Auch lässt die klar abweichende internationale Praxis eine Klarstellung auf Stufe VAG als angezeigt erscheinen. Mit einer expliziten Ausnahmeregelung soll deshalb Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geschaffen werden. Ausgenommen sind aber nur Tätigkeiten im Kernbereich von ECAs als Instrument der Aussenhandelspolitik, nicht aber Konstellationen, in denen der gleiche Rechtsträger allenfalls weitergehende Versicherungstätigkeit in direkter Konkurrenz zu privaten Wettbewerbern ausüben würde. Der Bundesrat wird Einzelheiten auf Verordnungsstufe noch regeln können.
Abs. 2 Bst. c
Die Anpassungen sind rein sprachlicher Natur.
Abs. 2 Bst. e
Diese Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gewährung von Bürgschaften und Garantien sowie andere Geschäfte mit Sicherungscharakter unter gewissen Voraussetzungen nicht als Versicherungstätigkeit zu qualifizieren sind. Vereine, Verbände, Genossenschaften sowie Stiftungen, die ihren Mitgliedern, Genossenschafterinnen und Genossenschaftern und Destinatären solche Geschäfte anbieten, sollen dementsprechend unter zwei kumulativen Voraussetzungen von der Aufsicht nach VAG durch die FINMA ausgenommen werden: Zum einen hat sich ihr örtlicher Tätigkeitsbereich auf das Hoheitsgebiet der Schweiz zu beschränken, zum anderen muss ein allfällig mit diesen Geschäften erwirtschafteter Gewinn vollumfänglich den Bürgschafts- und Garantienehmern zugewiesen werden. Dieser Ausschluss hält vor dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung vom 10. Oktober 1989 (SR 0.961.1) stand, da das Abkommen keine Definition der Versicherungstätigkeit beinhaltet und es grundsätzlich den Vertragsstaaten obliegt, die Versicherungstätigkeit zu definieren. Nicht unter den Ausschluss fallen die genossenschaftlich organisierten Versicherungsunternehmen.
Dass die Vergabe von Bürgschaften und Garantien durch eine Bank im Rahmen ihrer Banktätigkeit nicht in den Anwendungsbereich des VAG fällt, ist selbstverständlich und braucht nicht noch eigens geregelt zu werden.
Abs. 3
Die FINMA soll nach diesem ergänzten Absatz 3 die Möglichkeit erhalten, Versicherungsunternehmen auch dann von der Aufsicht zu befreien, wenn diese ein innovatives Geschäftsmodell verfolgen und dieses der Wahrung der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz dient. Der Schutz der Versicherten muss aber immer gewährleistet bleiben. Entsprechend wird die FINMA den Nachweis der Aufrechterhaltung des Schutzes der Versicherten über die ganze Laufzeit des Geschäftsmodells bei Stellung des Gesuches zu prüfen haben, wobei das gesuchstellende Versicherungsunternehmen diesen Nachweis zu erbringen hat. Naturgemäss kommt der FINMA bei der Beurteilung solcher Gesuche ein grosses Ermessen zu, wobei sie insbesondere auf die je nach Geschäftsmodell für die Versicherten sehr unterschiedlichen Risiken zu achten haben wird. Hinzu kommt, dass bei Bewilligungserteilung durch die FINMA immer auch