Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG
über eine Zweigniederlassung aufgeben müssen. Die Unterstellung führt zu entsprechenden Neubewilligungsverfahren.
Abs. 2
Der Wortlaut des Einleitungssatzes zu Absatz 2 wird ohne inhaltliche Änderung aus Gründen der inhaltlichen Kohärenz und zur Ausräumung von Missverständnissen demjenigen von Absatz 1 angepasst. Klar ist damit, dass Versicherungsunternehmen, welche von Bundesrechtsrechts wegen einer besonderen Aufsicht unterstellt sind, weiterhin nicht dem VAG unterstehen. So bleiben z. B. soziale Krankenversicherungen nach dem Krankenversicherungsgesetz vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) weiterhin den Regelungen des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014 (KVAG; SR 832.12) und damit der Aufsicht des Bundesamts für Gesundheit (BAG) unterstellt, was bereits mit der Einführung des VAG im Jahr 2006 klar geregelt worden ist (vgl. auch BBl 2003 3808).
Abs. 2 Bst. a
Mit der vorgenommenen Änderung in diesem Absatz und der entsprechenden Änderung in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 sind künftig lediglich Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland, welche keine Niederlassung in der Schweiz haben und ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, nicht der Aufsicht unterstellt.
Abs. 2 Bst. bbis
Viele Staaten fördern ihre Exporttätigkeit über zumeist eigenständig organisierte Anbieter von Exportrisikoversicherungen (sog. Export Credit Agencies, ECAs). Diese finanzieren konkrete Exportgeschäfte beziehungsweise decken damit verbundene Risiken ab. Sie können privat oder öffentlich rechtlich organisiert sein, handeln aber typischerweise im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Staates. So bietet auch die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) als öffentlich-rechtliche Anstalt ihre Deckungen nach dem Grundsatz der Subsidiarität in Ergänzung zur Privatwirtschaft an (Art. 6 Abs. 1 Bst. d des Exportrisikoversicherungsgesetzes vom 16. Dezember 2005, SERVG; SR 946.10). Als Instrumente des Aussenhandels sind ECAs integraler Bestandteil der Wirtschaftspolitik des jeweiligen Staates. Auf internationaler Ebene besteht folgerichtig auch kein Versicherungsaufsichtsregime, welches ECAs unter eine prudenzielle Bewilligungspflicht oder laufende Aufsicht stellt. Das EU-Recht z. B. nimmt staatliche oder staatlich garantierte ECAs explizit vom Anwendungsbereich des Versicherungsaufsichtsrechts aus (vgl. Art. 5 Ziff. 4 Solvency II Richtlinie). Auch die SERV ist im Ausland – selbst für ihre dort belegenen Risiken – nicht bewilligungspflichtig.
Das heutige VAG kennt keine explizite Ausnahmeregelung für ECAs. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ausländische ECAs eine bewilligungspflichtige Versicherungstätigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausüben, insbesondere im Zusammenhang mit in der Schweiz belegenen Risiken. Während für die SERV heute über Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b VAG eine gesetzliche Ausnahme besteht, existiert im Moment keine solche Ausnahme für die ausländischen ECAs, welche auch die Handelsaktivitäten von Schweizer Exporteuren und Handelsfinanzierungen Schweizer Banken absichern. Dies ist nicht sachgerecht. ECAs sind überwiegend aus handelspolitischen Gründen tätig, und es besteht auch ein nachrangiges