Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG

5a. Abschnitt: Versicherungsunternehmen, die professionelle

Versicherungsnehmer versichern, und konzerninterne

Direkt- und Rückversicherung

Art. 30a Versicherungsunternehmen, die professionelle

Versicherungsnehmer versichern: Erleichterungen

Die Bestimmung orientiert sich systematisch an Artikel 35 für Rückversicherungen und sieht für diese neu geschaffene Kategorie von Versicherungsunternehmen angemessene Erleichterungen vor. Zukünftig ist damit eine Kategorisierung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen möglich. Im Fokus steht dabei die Schutzbedürftigkeit der Versicherungsnehmer der jeweiligen Versicherungsunternehmen. Entsprechend sind auch die Bestimmungen über das Ombudswesen in den Artikeln 82 und 83 auf Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich Verträge mit professionellen Versicherungsnehmern abschliessen, nicht anwendbar. Es soll künftig auch Erstversicherern möglich sein, von einer tieferen Regulierungs- und Aufsichtsintensität zu profitieren, sofern sie ausschliesslich Verträge mit professionellen Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern abschliessen. Für die Definition von professionellen Versicherungsnehmern wird dabei in Absatz 2 auf Artikel 98a Absatz 2 Buchstaben b–f des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 1908 (VVG, SR 221.229.1) verwiesen, wie er vom Bundesrat im Rahmen der laufenden Teilrevision des VVG in die Botschaft gegeben worden ist (BBl 2017 5089, 5134 und 5135). Dabei ist die Definition von professionellen Versicherungsnehmern im VVG und im VAG nicht deckungsgleich, was sich aus den nachfolgenden Überlegungen rechtfertigt. Zum Einen gelten KMU im Anwendungsbereich des VAG nicht als professionelle Versicherungsnehmer, da wohl nicht jedes KMU in der Lage ist, eine fundierte Risikoabschätzung machen zu können und deshalb beispielsweise nach wie vor in den Genuss der Stellung eines gebundenen Vermögens durch das Versicherungsunternehmen für seine versicherten Risiken kommen soll. Zum anderen sollen Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen, nach Absatz 4 gerade nicht von einer der Erleichterungen, der Stellung eines gebundenen Vermögens bei der Versicherung sämtlicher Risiken der beruflichen Vorsorge, profitieren können, weshalb es systemwidrig wäre, diese Einrichtungen als professionelle Versicherungsnehmer zu qualifizieren.

Zusätzlich geht es im Fall des VVG zudem darum, die Schutzvorschriften des Versicherungsvertragsrechts gezielt zur Anwendung zu bringen. Beim VAG gilt es, den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen sicherzustellen. Dies bedeutet nicht, dass die Versicherungsunternehmen, die Geschäfte mit professionellen Gegenparteien betreiben, gänzlich von der Aufsicht ausgenommen werden, es besteht jedoch Raum für spezifische Erleichterungen. Dieses Konzept geht davon aus, dass bei Verträgen mit professionellen Gegenparteien in vielen Belangen ein tieferes aufsichtsrechtliches Schutzniveau erforderlich ist, als dies bei Verträgen im Massengeschäft mit Konsumenten oder gewerblichen Kunden der Fall ist. Die bisherige Erfahrung zeigt, dass sich zumindest gewisse professionelle Gegenparteien im Versicherungsmarkt selbst effektiv zu schützen vermögen.