Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG

Auch wenn eine gewisse Harmonisierung zwischen VVG und VAG wünschbar ist und mit Artikel 30a Absatz 2 etabliert wird, so rechtfertigt sich im VAG eine gegenüber dem VVG spezifischere Regelung, zumal es im Anwendungsbereich des VAG darum geht, dass die professionelle Gegenpartei auf Grund ihres Wissens ihre Gegenpartei aus einer Risikosicht einschätzen kann (Kreditrisiko etc.). Daher muss die professionelle Gegenpartei über ein professionelles Risikomanagement verfügen. Diese Risikosicht ist dem VVG, welches die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien regelt, nicht gleichermassen inhärent. Die Risikosicht dürfte sich dort primär auf operationelle und insbesondere rechtliche Risiken beschränken.

Derzeit befindet sich der Entwurf des teilrevidierten VVG im Parlament zur Beratung. Es erscheint sachgerecht, wenn der Begriff der professionellen Versicherungsnehmer in gewissen Teilen deckungsgleich ist. Hierauf wird bei den weiteren Arbeiten an den beiden Gesetzen zu achten sein.

Zentral ist, dass die Anforderungen nur so weit reduziert werden, als dass das Geschäft mit professionellen Gegenparteien betroffen ist, was in Absatz 3 klargestellt wird. Für das übrige Geschäft sind die strengeren Vorschriften relevant. Es gilt auch das Prinzip, wonach der institutionelle Rahmen durch das Geschäft mit dem höchsten Schutzniveau (Geschäft mit nicht professionellen Gegenparteien) vorgegeben wird, z. B. in Bezug auf allgemeine Aufsichtsinstrumente.

In Absatz 4 wird sodann klargestellt, dass die in Absatz 1 gemachten Ausnahmen dann nicht greifen, wenn aus Versicherungsverträgen mit professionellen Versicherungsnehmern Ansprüche aus Pflichtversicherungen zugunsten nicht professioneller Personen resultieren könnten. Hier ist namentlich an gesetzliche oder vertragliche Anspruchsberechtigungen aus Kollektiv-Verträgen oder bei Haftpflichtversicherungen zu denken (zu erwähnen ist hier insbesondere der unmittelbare Anspruch des Geschädigten gegen den Motorfahrzeughaftpflichtversicherer gemäss Artikel 65 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SVG; SR 741.01). Nicht professionelle Anspruchsberechtigte aus solchen Verträgen haben prinzipiell denselben Versichertenschutz verdient (z. B. durch das gebundene Vermögen) wie nicht professionelle Versicherungsnehmer. Dies soll aber nur soweit gehen, als Pflichtversicherungen betroffen sind. In jedem Fall ein gebundenes Vermögen zu stellen ist darüber hinaus bei der Versicherung sämtlicher Risiken aus der beruflichen Vorsorge.

Art. 30b Versicherungsunternehmen, die professionelle

Versicherungsnehmer versichern: Abklärungs- und

Dokumentationspflicht

Mit dieser neuen Bestimmung wird das Versicherungsunternehmen verpflichtet, sich vor einem erstmaligen Vertragsabschluss über den Status seines potentiellen Versicherungsnehmers oder seiner potentiellen Versicherungsnehmerin – professionell oder nicht professionell – zu orientieren und eine entsprechende Dokumentation anzulegen. Gegebenenfalls und namentlich dort, wo die Professionalität der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers nicht zum vorneherein offensichtlich ist, sind vertiefte Abklärungen geboten und zwar in beiderseitigem Interesse.

Die FINMA ihrerseits erhält damit die Möglichkeit, z. B. anlässlich quervergleichender Vor-Ort-Kontrollen zu überprüfen, ob die Versicherungsunternehmen den Begriff