Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG

der Professionalität der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer einheitlich auslegen und handhaben.

Art. 30c Versicherungsunternehmen, die professionelle

Versicherungsnehmer versichern: Informationspflicht

Mit Aufnahme dieses neuen Artikels werden die berechtigten Interessen der potentiellen Versicherungsnehmer und potentiellen Versicherungsnehmerinnen gewahrt, in dem das Versicherungsunternehmen diese vor Vertragsschluss darüber informieren muss, dass sie als professionelle Versicherungsnehmer oder Versicherungsnehmerinnen gelten. Dadurch erfahren die Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen namentlich, dass für seine oder ihre Ansprüche kein gebundenes Vermögen bestellt sein wird. Dies kann ihn oder sie allenfalls veranlassen, mit dem Versicherer in Verhandlung zu treten über die Stellung eines Ersatzes (Collateral o.ä.) oder über anderweitige vertragliche Kompensationsmassnahmen, welche den Wegfall dieser Sicherheit ggf. zu entschädigen oder zu kompensieren vermögen.

Art. 30d Konzerninterne Direkt- und Rückversicherung

Mit dem neuen Artikel 30d ist eine weitreichende Deregulierung verbunden. Im geltenden Recht gelten Direktversicherungscaptives als «normale» Sachversicherer, die gebundenes Vermögen stellen müssen. Die Bestimmung gilt auch für die konzerninterne Rückversicherung.

Absatz 1 ist dem analogen Absatz in Artikel 30a nachgebildet und verfolgt auch dieselbe ratio legis: Zukünftig ist damit eine Kategorisierung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen möglich. Im Fokus steht dabei die Schutzbedürftigkeit der Versicherungsnehmer der jeweiligen Versicherungsunternehmen. Entsprechend sind auch die Bestimmungen über das Ombudswesen in den Artikeln 82 und 83 auf Versicherungsunternehmen, welche die konzerninterne Direkt- oder Rückversicherung betreiben, nicht anwendbar. Es soll künftig auch konzerninternen Direktversicherungscaptives möglich sein, von einer tieferen Regulierungs- und Aufsichtsintensität zu profitieren, sofern sie ausschliesslich konzerninterne Direktversicherung betreiben. Analoges gilt entsprechend für konzerninterne Rückversicherungscaptives.

Die Definition der Captive gemäss neuem Absatz 2 ist an EU Solvency II Artikel 13 Ziffer 2 und 5 angelehnt. Allerdings ist die vorliegende Captive-Definition in einem Punkt grosszügiger, verlangt die EU doch, dass ausschliesslich Konzernrisiken versichert werden. Die vorliegende Bestimmung lässt es demgegenüber zu, dass in bescheidenem Umfang auch konzernfremde Risiken versichert werden. Versichert eine Captive auch konzernfremde Risiken, profitiert sie jedoch nicht in demselben Ausmass von Erleichterungen wie die «reine» Captive.

Absatz 3 ist den analogen Regelungen in den Artikel 30a und 35 nachgebildet. Eine Captive darf mithin zwar Drittgeschäft betreiben; die e contrario aus dem neuen Artikel 30d zu ziehende Konsequenz ist dann aber, dass sie für dieses Drittgeschäft alle Voraussetzungen erfüllen muss wie jeder andere Direkt- oder Rückversicherer auch. Das heisst, sie muss alle aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen wie ein Direktversicherer mit nicht-professionellen Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern oder sie kann von Artikel 30a profitieren, wenn dieses Drittgeschäft ein sog.