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Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 15 Seiten

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Informationssystem führt auch zur Löschung der Daten im gemeinsamen harmonisierten Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen.

Art. 71 Meldung und Bestätigung des rechtmässigen Besitzes von

Feuerwaffen

(Art. 42b Abs. 1 WG)

1Die Meldung nach Artikel 42b WG ist mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.

2Feuerwaffen, die unter die Ausnahme nach Artikel 42b Absatz 2 WG fallen, dürfen mit Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität ausgerüstet werden.

3Die zuständige kantonale Behörde bestätigt von Amtes wegen oder auf entsprechendes Gesuch hin den rechtmässigen Besitz von Waffen, die nach Artikel 42b Absatz 1 WG gemeldet wurden oder unter die Ausnahme von Artikel 42b Absatz 2 WG fallen.

II

1Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

2Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am … in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Der Bundeskanzler: