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Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 15 Seiten
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3Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette dürfen nur mit einer Bewilligung gewerbsmässig erworben, vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden.
Art. 13b Ausnahmebewilligungen für Schlag- und Wurfgeräte
(Art. 5 Abs. 6 und Art. 28b WG)
Die zuständigen kantonalen Behörden erteilen Ausnahmebewilligungen für Waffen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b WG, wenn es sich um Sportwaffen handelt, die durch Mitglieder von Sportschulen oder -vereinen verwendet werden.
Gliederungstitel vor Art. 13c
3. Abschnitt: Ausnahmebewilligungen für Sportschützen und -schützinnen
Art. 13c Voraussetzungen und Gültigkeit
(Art. 5 Abs. 6, Art. 28c und Art. 28d WG)
1Die zuständigen kantonalen Behörden erteilen Sportschützen und Sportschützinnen Ausnahmebewilligungen für Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c WG, wenn keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 WG vorliegen und die Voraussetzungen nach Artikel 28d WG erfüllt sind.
2Die Ausnahmebewilligung gilt für die ganze Schweiz. Sie ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils. Die Ausnahmen richten sich sinngemäss nach Artikel 16 Absatz 1.
3Die Ausnahmebewilligung berechtigt während sechs Monaten zum Erwerb der Waffe. Die zuständige Behörde kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängern.
Art. 13d Gesuch um Erteilung
(Art. 5 Abs. 6, Art. 28c und Art. 28d WG)
1Wer eine Ausnahmebewilligung für Sportschützen und Sportschützinnen erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Für jede Waffe oder jeden wesentlichen Waffenbestandteil sind Hersteller, Bezeichnung, Kaliber und Nummer anzugeben.
2Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen:
a. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
b. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
c. gegebenenfalls amtliche Bestätigung nach Artikel 9c;