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Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 15 Seiten
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(Art. 21 und 24 Abs. 4 WG)
Art. 30a Elektronische Meldungen an die kantonalen Behörde
(Art. 21 Abs. 1bisWG)
1Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde folgende Transaktionen von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen innerhalb von 20 Tagen elektronisch zu melden:
a. Beschaffung in der Schweiz;
b. Verbringen ins schweizerische Staatsgebiet;
c. Verkauf oder sonstiger Vertrieb an eine Person in der Schweiz.
2Die elektronische Meldung muss folgende Angaben enthalten:
a. Art, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber und Nummer der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils sowie Datum der Transaktion;
b. im Fall der Beschaffung oder des Verbringens die Personalien der liefernden Person;
c. im Fall des Verkaufs oder sonstigen Vertriebs die Personalien und gegebenenfalls die Registernummer der erwerbenden Person.
3Wurde die elektronische Meldung erstattet, so entfallen die Meldungen nach den Artikeln 9c, 11 Absatz 3 und 17 Absatz 7 WG.
4Die Kantone legen die Art und Weise der elektronischen Meldung fest. Sie informieren die Zentralstelle Waffen auf Anfrage über die Meldungen und die registrierten Waffen.
Art. 31 Abs. 2bis, 2ter, 2quater, 2quinquiesund 3
2bisDie Markierung muss dauerhaft sein und so angebracht werden, dass sie nicht ohne das Hinterlassen von deutlichen Spuren entfernt werden kann. Wird die Markierung gestanzt oder graviert, so muss die Schriftgrösse mindestens 1,6 mm und die Tiefe mindestens 0,02 mm betragen.
2terEignet sich das Material der Feuerwaffe nicht zur Anbringung einer dauerhaften Markierung, so ist die Markierung auf einer Metallplatte anzubringen. Diese ist so in den Rahmen oder das Griffstück beziehungsweise das Verschlussgehäuse einzubetten, dass:
a. sie nicht ohne mechanischen Aufwand entfernt werden kann; und
b. ihre Entfernung den Rahmen oder das Griffstück beziehungsweise das Verschlussgehäuse beschädigt und deutliche Spuren hinterlässt.
2quaterWird einer Feuerwaffe ein bereits markierter wesentlicher Waffenbestandteil hinzugefügt, so ist bei der Markierung zusätzlich das Zeichen des Inhabers oder der Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung zu ergänzen, der oder die die Anpassung vorgenommen hat.