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Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 15 Seiten
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Art. 13h Gesuch um Erteilung
(Art. 5 Abs. 6, Art. 28c und Art. 28e WG)
1Wer eine Ausnahmebewilligung für Sammler und Sammlerinnen sowie Museen erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Für jede Waffe oder jeden wesentlichen Waffenbestandteil sind Hersteller, Bezeichnung, Kaliber und Nummer anzugeben.
2Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen:
a. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
b. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
c. gegebenenfalls amtliche Bestätigung nach Artikel 9c;
d. Nachweis, dass die angemessenen Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung erbracht sind;
e. aktuelles Verzeichnis nach Artikel 28e Absatz 2 WG.
Gliederungstitel vor Art. 14
5. Abschnitt: Ausnahmen vom Schiessverbot nach Artikel 5 Absatz 4 WG
(Art. 5 Abs. 6 und Art. 28c Abs. 3 WG)
Art. 14 Sachüberschrift und Einleitungssatz
Sachüberschrift aufgehoben
Die zuständige kantonale Behörde kann eine Ausnahmebewilligung für das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässen und ausserhalb von Schiessplätzen erteilen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 28c Absatz 3 WG erfüllt sind und:
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels
Art. 15 Abs. 1
1Wer einen Erwerbsschein für Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Für jede Waffe oder jeden wesentlichen Waffenbestandteil sind Hersteller, Bezeichnung, Kaliber und Nummer anzugeben.
Art. 18 Abs. 3bisund 4
3bisWird eine Feuerwaffe übertragen, so muss die übertragende Person eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte der erwerbenden Person erstellen.
4Der schriftliche Vertrag, der Auszug aus dem schweizerischen Strafregister und die Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte sind aufzubewahren.