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Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 15 Seiten
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2quinquiesGehen Feuerwaffen aus staatlichen Beständen in die dauerhafte private Nutzung über, so sind sie mit einer Markierung nach Absatz 1 zu versehen.
3Aufgehoben
Art. 32 Sachüberschrift und Abs. 2 und 3
Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässige Herstellung und Umbau
(Art. 19 Abs. 3 WG)
2Ausnahmebewilligungen für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Waffen zu solchen nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 WG dürfen ausschliesslich für berufliche oder sportliche Zwecke erteilt werden.
3Für die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 WG und von verbotener Munition nach Artikel 6 WG sowie für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen dürfen keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden.
Art. 32a Nichtgewerbsmässiger Umbau ohne Ausnahmebewilligung
(Art. 19 Abs. 2 WG)
1Für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Waffen zu anderen als in Artikel 5 Absatz 1 WG erfassten Feuerwaffen gelten die Artikel 15, 19 und 21 Absatz 1 sinngemäss.
2Die Bewilligungen, die in sinngemässer Anwendung von Artikel 15 erteilt werden, sind vom Besitzer oder der Besitzerin der Waffe einzuholen. Sie können mit Auflagen verbunden werden.
3Soll die Waffe zu einer Feuerwaffe nach Artikel 10 WG umgebaut werden, so muss die Person, die den Umbau vornimmt, diesen vorgängig der Meldestelle (Art. 31b WG) melden und dieser die vorzunehmenden Abänderungen darlegen.
4Mit der Meldung nach Absatz 3 sind in Bezug auf den Besitzer oder die Besitzerin der Waffe die Angaben nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben b, c und d WG zu machen. Der Meldung ist eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte des Besitzer oder der Besitzerin beizulegen. Die zuständige kantonale Behörde kann gegenüber dem Besitzer oder der Besitzerin Auflagen erlassen.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels
Art. 33a Gültigkeit von Ausnahmebewilligungen
Ausnahmebewilligungen nach den Artikeln 32 und 33 können nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe erteilt werden. Sie sind zu befristen und können mit Auflagen verbunden werden.