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Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 15 Seiten
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Wurde eine Feuerwaffe übertragen, so ist der kantonalen Meldestelle eine Kopie der Dokumente zuzustellen.
Art. 22 Abs. 2
2Der Vertreter reicht der Meldestelle zu diesem Zweck ein Verzeichnis ein, das die ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Er muss das Verzeichnis unterzeichnen und die Kopie seines gültigen Passes oder seiner gültigen Identitätskarte beilegen.
Gliederungstitel vor Art. 24a
4. Abschnitt: Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität
(Art. 16b WG)
Art. 24a
1Wer eine Ladevorrichtung mit hoher Kapazität nach Artikel 4 Absatz 2bisWG überträgt, muss prüfen, ob die erwerbende Person über eine kantonale Ausnahmebewilligung oder eine Bestätigung des rechtmässigen Besitzes nach Artikel 71 Absatz 3 für eine entsprechende Feuerwaffe verfügt. Die Besitzer und Besitzerinnen von Ordonnanzfeuerwaffen, die direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, legitimieren sich mittels Eintrag im Dienstbüchlein.
2Ladevorrichtungen mit einer Kapazität von 11 bis 20 Patronen, die sowohl mit Handfeuerwaffen als auch mit Faustfeuerwaffen verwendet werden können, dürfen übertragen werden, wenn die erwerbende Person über eine Ausnahmebewilligung oder Bestätigung nach Absatz 1 verfügt oder wenn sie einen Waffenerwerbsschein oder gültigen europäischen Feuerwaffenpass für eine kompatible Faustfeuerwaffe vorlegt.
Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1 und 2
Typenprüfung zur Bestimmung von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b WG)
1Besteht Unklarheit darüber, ob es sich bei einer Waffe um eine verbotene Seriefeuerwaffe oder zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe handelt, so muss bei der Zentralstelle Waffen eine Typenprüfung beantragt werden.
2Ist für einen Waffentyp eine Typenprüfung beantragt worden, so gibt die Zentralstelle Waffen dies den Vollzugsbehörden bekannt; Waffen dieses Typs dürfen erst erworben, besessen, in das schweizerische Staatsgebiet verbracht oder gehandelt werden, wenn die Prüfung ergeben hat, dass es sich nicht um eine Seriefeuerwaffe oder eine zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe handelt.
Art. 30 Sachüberschrift
Buchführung und Meldung an die Zentralstelle Waffen