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Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 15 Seiten

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Art. 13e Pflichten nach fünf und zehn Jahren

(Art. 5 Abs. 6, Art. 28c und Art. 28d WG)

1Wer eine Ausnahmebewilligung erhalten hat, muss fünf und zehn Jahre nach deren Erteilung den Nachweis gemäss Artikel 28d Absatz 3 WG erbringen. Werden einer Person mehrere Ausnahmebewilligungen erteilt, besteht die Nachweispflicht lediglich fünf und zehn Jahre nach Erteilung der ersten Bewilligung.

2Um den Nachweis zu erbringen, muss der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde spätestens bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen das vorgesehene Formular samt folgenden Beilagen einreichen:

a. Nachweis der Mitgliedschaft in einem Schiessverein; oder

b. Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens.

3Die Voraussetzung des regelmässigen sportlichen Schiessens ist erfüllt, wenn im jeweiligen Fünf-Jahres-Zeitraum mindestens fünf Schiessen absolviert wurden. Die einzelnen Schiessen müssen an verschiedenen Tagen stattgefunden haben.

Art. 13f Nachweis der besonderen Voraussetzungen

(Art. 5 Abs. 6, Art. 28c und Art. 28d WG)

1Der Nachweis der Mitgliedschaft in einem Schiessverein kann namentlich mit einer Bestätigung des Vereins, mit einem Auszug aus der Vereins- und Verbandsadministration des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 179g–179l des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20082 über die militärischen Informationssysteme) oder mit einer Lizenz des Schweizer Schiesssportverbands (SSV) erbracht werden.

2Der Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens ist mit dem dafür vorgesehenen Formular zu erbringen; auf diesem sind die einzelnen absolvierten Schiessen mit Ort und Datum anzugeben und von der vor Ort verantwortlichen oder einer anderen zuständigen Person zu visieren.

3Absolvierte Schiessen, die aus dem militärischen Leistungsausweis oder dem Schiessbüchlein hervorgehen, können mittels Kopie dieser Dokumente nachgewiesen werden.

Gliederungstitel vor Art. 13g

4. Abschnitt: Ausnahmebewilligungen für Sammler und Sammlerinnen sowie Museen

Art. 13g sichere Aufbewahrung

(Art. 5 Abs. 6, Art. 28c und Art. 28e WG)

Die Kantone können die Anforderungen an die angemessenen Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung im Sinn von Artikel 28e Absatz 1 WG präzisieren.

2 SR 510.91