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Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 15 Seiten
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Waffenbestandteil oder mehr als einem Waffenzubehör erteilt werden, sofern diese Personen nachweisen können, dass
a. dies für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist; oder
b. der Besteller oder die Bestellerin im Besitz einer Ausnahmebewilligung für die entsprechenden Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile oder das Waffenzubehör ist.
Art. 9c Ausnahmebewilligungen für Personen mit Wohnsitz im Ausland und
für ausländische Staatsangehörige
(Art. 5 Abs. 6 WG)
1Personen mit Wohnsitz im Ausland darf eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstands berechtigt sind.
2Ausländischen Staatsangehörigen, die keine Niederlassungsbewilligung, jedoch Wohnsitz in der Schweiz haben, darf eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung ihres Heimatstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstands berechtigt sind.
Art. 10
Aufgehoben
Gliederungstitel nach Art. 13
2. Abschnitt: Messer und Dolche, Schlag- und Wurfgeräte
Art. 13a Verbote und Bewilligungen für Messer und Dolche
(Art. 4 Abs. 1 Bst. c, Art. 5 Abs. 2 Bst. a, Art. 5 Abs. 6 und Art. 28b WG)
1Nicht übertragen, erworben, an Empfänger und Empfängerinnen im Inland vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden dürfen:
a. Dolche nach Artikel 7 Absatz 3;
b. Messer, deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus, namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, automatisch ausgelöst wird;
c. Schmetterlingsmesser;
d. Wurfmesser.
2Die zuständigen kantonalen Behörden erteilen Ausnahmebewilligungen für Messer nach Absatz 1, die durch Behinderte oder bestimmte Berufsgruppen verwendet werden.