Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 6 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet

1. Grundzüge der Vorlagelégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

Ersetzen des Identitätsausweises durch den Pass für eine ausländische Person

Anpassungen der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)1 sind insbesondere im Zusammenhang mit der Streichung des Identitätsausweises und dessen Ersatz durch den biometrischen Pass für ausländische Personen notwendig.

Der Identitätsausweis (Art. 5 RDV) soll abgeschafft und durch den Pass für eine ausländische Person ersetzt werden. Dies rechtfertigt sich durch die teilweisen Fehlinterpretationen des Identitätsausweises, der keine Identität belegt. Zudem sollte im Rahmen der Strategie der Integrierten Grenzverwaltung (IBM, Integrated Border Management) des EJPD auch aus Gründen der Sicherheit auf dieses Dokument verzichtet werden. Dieser nicht biometrische und daher fälschungsanfällige Ausweis soll künftig nicht mehr ausgegeben werden. Bereits heute akzeptieren einige Länder und Fluggesellschaften diesen Ausweis nicht mehr. Schliesslich spricht die Wirtschaftlichkeit gegen die Beibehaltung dieses Ausweises (geringe Stückzahl, Produktionsaufwand). Dieser wird heute nur noch für Personen aus dem Asylbereich für die Vorbereitung der Ausreise bzw. für die definitive Ausreise in einen Drittstaat ausgestellt. Es handelt sich dabei um rund 20 Stück dieser Ausweise pro Jahr. Diese Praxisänderung soll im 2018 in Kraft treten. Die Änderung bedingt indessen eine Revision der in der RDV enthaltenen Artikel, die sich mit dem Identitätsausweis und dem Pass für eine ausländische Person befassen.

Angabe der Nationalität in den Reiseausweisen für Flüchtlinge

Heimatreisen von Flüchtlingen könnten einfacher und schneller erkannt werden, wenn die Nationalität in den Reiseausweisen vermerkt wäre. Zurzeit ist nur der Geburtsort im Reiseausweis ersichtlich. Die Flughafenpolizei muss daher bei jeder Einreise das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) konsultieren, um die Nationalität zu ermitteln, wenn kein Ausländerausweis vorgewiesen wird (im Ausländerausweis ist die Nationalität abgebildet). Dies benötigt Zeit und ist umständlich. Die Abbildung der Nationalität in den Reiseausweisen für Flüchtlinge würde die Arbeit der Flughafenpolizei und des Grenzwachtkorps erleichtern. Andere Schengen-Länder wie Deutschland und Schweden bilden die Nationalität ebenfalls in ihren Reiseausweisen für Flüchtlinge ab. Diese Massnahme gehört zum Massnahmenkatalog zur Erkennung von missbräuchlichen Heimatreisen.

Das Abkommen vom 28. Juli 19512 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK]) sieht einen Reiseausweis für Flüchtlinge vor und stellt ein Muster bereit. Als weiteres Modell kann der «Guide for Issuing Machine Readable Convention Travel Documents for Refugees and Stateless» des UNO-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) dienen. Dieses Handbuch sieht in Kapitel 3 vor, dass auch die Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit in Reiseausweisen für Flüchtlinge eingetragen werden kann. Dieser Eintrag ist jedoch nicht zwingend.

Dies rechtfertigt eine Änderung von Artikel 3 und 4 RDV.

Reisemöglichkeit für Pflegekinder, die im Besitz eines N- oder F-Ausweises sind

Reisen von asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Pflegekindern sind bisher nicht explizit in der RDV vorgesehen. Gesuche von Asylsuchenden (N-Ausweis) müssen mit der be-

1 SR 143.5

2 SR 0.142.30