Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 6 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
in denjenigen Fällen vorgesehen, in welchen nachweislich weder ein heimatlicher Pass nochIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet ein Laissez-passer beschafft werden kann.législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
Zudem kann einer rechtskräftig abgewiesenen asylsuchenden Person auch ein Pass für eine ausländische Person ausgestellt werden, sofern dadurch die Ausreise aus der Schweiz beschleunigt oder erleichtert wird (bisheriger Art. 5 Abs. 2 RDV).
Art. 5
Artikel 5 der geltenden Verordnung, der sich mit dem Identitätsausweis für asylsuchende Personen befasst, wird aufgehoben.
Der heutige Artikel 6 «Reiseersatzdokument» umfasste bisher den Identitätsausweis sowie Laissez-passer. Durch die Aufhebung von Artikel 5 bezieht sich Artikel 6 damit nur noch auf Laissez-passer.
Art. 9 Abs. 1 Bst. e
Mit dem neuen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e RDV sollen Reisen für Pflegekinder mit ihren Pflegeeltern bewilligt werden können. Multiple Rückreisevisa für mehrmalige Reisen an asylsuchende und vorläufig aufgenommene Pflegekinder können dann erteilt werden. Da der Artikel eng umschrieben ist, sollten keine zusätzlichen unkontrollierten Geschäftsfälle eintreffen.
Diese Reisen sind jedoch nicht abschliessend auf Pflegekinder mit ihren Pflegeeltern beschränkt (z. B. Pflegegrosseltern oder erwachsene Pflegegeschwister). Daher wurde der Begriff «in Begleitung» im Verordnungstext eingefügt. Es gibt andere familiäre Konstellationen, die zur Bewilligungen der Reise führen können. Dies könnte beispielsweise der Fall sein bei einem in der Schweiz lebenden, zur Hälfte sorgeberechtigten Vater, der sein minderjähriges Kind in Deutschland betreut und daher regelmässige Auslandreisen tätigen muss.
Art. 12 Abs. 4
Die mit dem Identitätsausweis verbundenen Rechtswirkungen sind nicht länger relevant. Artikel 12 Absatz 4 der geltenden Verordnung sieht vor, dass der Identitätsausweis für asylsuchende Personen nur in Verbindung mit einem gültigen Rückreisevisum zur Rückkehr in die Schweiz berechtigt. Dieser Absatz wird aufgehoben.
Art. 13 Abs. 1 Bst. d und Abs. 5
Die Gültigkeitsdauer des Identitätsausweises ist nicht länger relevant. Buchstabe d wird aufgehoben. Aufgehoben wird auch die Bestimmung unter Absatz 5, wonach das SEM bei Produktionsproblemen den anspruchsberechtigten Personen anstelle von Reisedokumenten einen Identitätsausweis ausstellen kann.
Diese Bestimmungen werden aufgehoben.
Art. 16 Abs. 1
Für die Ausstellung des Passes für eine ausländische Person ist technisch nur die Live-Erfassung der Fotografie durch die kantonale zuständige Behörde möglich. Selber mitgebrachte Fotos können ein Sicherheitsrisiko darstellen, da diese manuell verändert werden können. Aus diesen Gründen soll die Möglichkeit, selber mitgebrachte Fotos zur