Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 6 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

stehenden rechtlichen Grundlage regelmässig abgelehnt werden mit dem Hinweis, dass Asyl-IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet gesuche von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) prioritär behandelt werdenlégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

und nach dem Asylentscheid ein Reisegesuch gestellt werden kann (Art. 9 Abs. 1 RDV).

Bei den vorläufig Aufgenommenen (F-Ausweis) ist eine Reise für 30 Tage pro Jahr aus humanitären Gründen oder erst drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme (VA) auch aus «anderen Gründen» möglich (Art. 9 Abs. 4 RDV). Multiple Rückreisevisa können nicht ausgestellt werden, und mehrere Reisen pro Jahr sind gemäss Artikel 9 Absatz 4 RDV nicht möglich. Pflegeeltern sowie Kantone haben beim SEM angefragt, welche Reisemöglichkeiten für Pflegekinder bestehen. Diese Grundsatzfrage soll neu geregelt werden. Deshalb wird vorgeschlagen, Artikel 9 Absatz 1 RDV um den Buchstaben e zu ergänzen, in dem ein neuer Reisegrund vorgesehen wird.

2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 Abs. 1 Bst. c

Der aktuell unter diesem Buchstaben genannte Identitätsausweis für asylsuchende Personen, die die Schweiz definitiv verlassen, oder für Personen, deren Asylverfahren abgeschlossen und die Wegweisungsverfügung rechtskräftig ist, wird vom SEM nicht mehr ausgestellt. Dieser Buchstabe ist somit aufzuheben.

Art. 3

Artikel 3 befasst sich mit dem Reiseausweis für Flüchtlinge. Dieser Artikel wird angepasst.

Absatz 1 entspricht dem derzeit geltenden Artikel 3.

Neu ist unter Absatz 2 vorgesehen, dass dieser Ausweis nach Massgabe der Vorgaben der Flüchtlingskonvention ausgestellt wird. Zusätzlich wird im Dokument die Nationalität oder die Staatenlosigkeit vermerkt.

Art. 4 Abs. 3 und 6 Abs. 3

Absatz 3 wird dahingehend ergänzt, dass im Pass für eine ausländische Person nicht nur Angaben zur Staatenlosigkeit vermerkt werden, sondern auch Angaben zur Nationalität. Um die Arbeiten der Grenzkontrolle effizienter zu gestalten, soll die Staatsangehörigkeit in allen Reisedokumenten für ausländische Personen abgebildet werden.

Abs. 6

Personen, denen kein Identitätsausweis mehr ausgestellt wird, erhalten einen Pass für eine ausländische Person.

Artikel 4 wird somit durch den neuen Absatz 6 ergänzt. Dieser neue Absatz lautet: Einer asylsuchenden Person kann zur Vorbereitung der Ausreise aus der Schweiz oder zur definitiven Ausreise in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat ein Pass für eine ausländische Person ausgestellt werden. Die Ausstellung dieses Reisedokuments ist jedoch nur