Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

Die Vorschriften der BRRD sind grundsätzlich auf alle Kreditinstitute14, Wertpapierfirmen15, Finanzinstitute16 (inkl. Holdinggesellschaften) anwendbar. Die nationalen Behörden müssen jedoch sicherstellen, dass das Regelwerk auf angemessene und verhältnismässige Art und Weise angewandt und der Aufwand im Zusammenhang mit der Erstellung der Sanierungs- und Abwicklungspläne so niedrig wie möglich gehalten wird. Beim Rückgriff auf die Befugnisse und Instrumente der BRRD haben sie namentlich der Art der Tätigkeit eines Instituts, der Eigentümerstruktur, der Rechtsform, dem Risikoprofil, der Grösse und der Verflechtung mit anderen Instituten sowie dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten Rechnung zu tragen (Erw. 14 BRRD).

Beim Bail-in gilt wie in der Schweiz das Erschöpfungsprinzip. Danach dürfen Forderungen eines nachfolgenden Rangs erst in den Bail-in einbezogen werden, wenn die Wandlung oder die Reduktion von Forderungen des vorangehenden Rangs nicht ausreicht (vgl. Art. 48 BRRD; «Dann, und nur dann, […]»). Im Gegensatz zur Schweiz sieht die BRRD jedoch nicht generell vor, dass vor Durchführung eines Bail-in zuerst das gesamte regulatorische Kapital abgeschrieben oder gewandelt werden muss. Gemäss BRRD können die Abwicklungsbehörden veranlassen, dass die bestehenden Anteilseignerinnen und Anteilseigner ihre Eigentumsrechte behalten, falls das sich in Abwicklung befindliche Institut einen sog. positiven Nettowert aufweist. Diese werden durch den Bail-in und die damit einhergehende Ausgabe von neuen Beteiligungsrechten ansonsten erheblich verwässert (vgl. Art. 47 BRRD). Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass die Eignerinnen und Eigner im Rahmen eines Bail-in nicht stärker als nötig in Anspruch genommen werden. Die vorliegende Revision sieht keine Anpassung des Grundsatzes vor, dass das Gesellschaftskapital sowie das Wandlungskapital und die Anleihen mit Forderungsverzicht in jedem Fall vor Durchführung eines Bail-in vollständig herabgeschrieben werden müssen. Mit dem neuen Artikel 31c VE-BankG (Wertausgleich bei Kapitalmassnahmen) soll aber ein Mechanismus eingeführt werden, wonach die Eignerinnen und Eigner, die durch die vollständige Herabsetzung ihrer Anteile unverhältnismässig stark betroffen wären, ein angemessener Wertausgleich zugesprochen werden kann.

14 Kreditinstitute gemäss Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2013/36/EU (Kreditinstitute sind somit Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren; ausgenommen sind u.a. Zentralbanken und bestimmte nationale Institute gemäss Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2013/36/EU).

15 Wertpapierfirmen gemäss Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die den in Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegen (Wertpapierfirmen sind – mit gewissen Ausnahmen – Personen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II), die den Vorschriften jener Richtlinie unterliegt. Nach MiFID II gilt als Wertpapierfirma jede juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt.)

16 Finanzinstitute gemäss Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Finanzinstitute sind Unternehmen, die keine Institute sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, u.a. Beteiligungen zu erwerben).